Afrikanische Entwicklungsbank
Inhaltsübersicht (68)
Gesetzestext (68 Artikel)
04.08.1963
Englisch, Französisch
*Ägypten 252/1983 *Algerien 252/1983 *Argentinien 252/1983 *Äthiopien 252/1983 *Belgien 252/1983 *Benin 252/1983 *Brasilien 252/1983 *Burkina Faso 252/1983 *Burundi 252/1983 *Côte d’Ivoire 252/1983 *Dänemark 252/1983 *Deutschland/BRD 252/1983 *Finnland 252/1983 *Frankreich 252/1983 *Gabun 252/1983 *Ghana 252/1983 *Guinea 252/1983 *Italien 252/1983 *Japan 252/1983 *Jugoslawien 252/1983 *Kamerun 252/1983 *Kanada 252/1983 *Kenia 252/1983 *Kongo 252/1983 *Kongo/DR 252/1983 *Korea/R 252/1983 *Kuwait 252/1983 *Liberia 252/1983 *Libyen 252/1983 *Madagaskar 252/1983 *Mali 252/1983 *Marokko 252/1983 *Mauretanien 252/1983 *Niederlande 252/1983 *Niger 252/1983 *Nigeria 252/1983 *Norwegen 252/1983 *Ruanda 252/1983 *Schweden 252/1983 *Schweiz 252/1983 *Senegal 252/1983 *Sierra Leone 252/1983 *Somalia 252/1983 *Spanien 252/1983 *Sudan 252/1983 *Tansania 252/1983 *Togo 252/1983 *Tschad 252/1983 *Tunesien 252/1983 *Uganda 252/1983 *USA 252/1983 *Vereinigtes Königreich 252/1983 *Zentralafrikanische R 252/1983
N3198312624T
Mitglied *)
Eingezahlte Anteile
Abrufbare Anteile
Gesamtzeichnung (in Mio.) Rechnungseinheiten
1
Algerien
1 225
1 225
24,50
2
Burundi
60
60
1,20
3
Kamerun
200
200
4,00
4
Zentralafrikanische Republik
50
50
1,00
5
Tschad
80
80
1,60
6
Kongo (Brazzaville)
75
75
1,50
7
Kongo (Leopoldville)
650
650
13,00
8
Dahome
70
70
1,40
9
Äthiopien
515
515
10,30
10
Gabun
65
65
1,30
11
Ghana
640
640
12,80
12
Guinea
125
125
2,50
13
Elfenbeinküste
300
300
6,00
14
Kenia
300
300
6,00
15
Liberia
130
130
2,60
16
Lybien
95
95
1,90
17
Madagaskar
260
260
5,20
18
Mali
115
115
2,30
19
Mauretanien
55
55
1,10
20
Marokko
755
755
15,10
21
Niger
80
80
1,60
22
Nigeria
1 205
1 205
24,10
23
Ruanda
60
60
1,20
24
Senegal
275
275
5,50
25
Sierra Leone
105
105
2,10
26
Somalia
110
110
2,20
27
Sudan
505
505
10,10
28
Tanganjika
265
265
5,30
29
Togo
50
50
1,00
30
Tunesien
345
345
6,90
31
Uganda
230
230
4,60
32
VAR (Ägypten)
1 500
1 500
30,00
33
Obervolta
65
65
1,30
__________________
*) Staatenbezeichnungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gründungsabkommens.
ZWECK, AUFGABEN, MITGLIEDSCHAFT UND AUFBAU
Zweck der Bank ist es, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt jedes einzelnen regionalen Mitglieds und der Gesamtheit aller regionalen Mitglieder beizutragen.
1. Unteilbare Stimmen
Bei der Wahl der Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds für einen einzigen Bewerber ab.
2. Regionale Direktoren
3. Nichtregionale Direktoren
Bedingungen für die Aufnahme nichtregionaler Mitglieder
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds *) sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des übereinkommens zur Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können ursprüngliche nichtregionale Mitglieder der Bank werden; Voraussetzung ist, daß am 1. Januar 1981 oder zu einem vom Direktorium zu bestimmenden späteren Zeitpunkt folgende Bedingungen erfüllt sind
Zeichnungen auf das Stammkapital
Voraussetzungen für die Aufnahme nichtregionaler Mitglieder
Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,
Zusätzliche nichtregionale Staaten
Zusätzliche in Anhang I nicht aufgeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen zusätzlichen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren Stammkapital und die Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Anhang I aufgeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.
Nicht gezeichnetes Kapital
Ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 2 Buchstabe a vorgesehene Stammkapital von den in Anhang I aufgeführten nichtregionalen Staaten oder von den zusätzlichen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 4 nicht gezeichnet worden, so kann es von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige nichtregionale Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten den nichtregionalen Mitglieder zur Verfügung stehenden gezeichneten Kapital entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbarem Kapital sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen den Beiträgen zum Afrikanischen Entwicklungsfonds und den Zeichnungen zum Stammkapital entsprechend diesen Allgemeinen Vorschriften zu wahren.
Besondere Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung
Werterhaltung 1)
Wird die Änderung, in der das Sonderziehungsrecht (SDR) zur Rechnungseinheit für die Afrikanische Entwicklungsbank bestimmt wird (Entschließung 06-78), nicht vor dem 19. Mai 1979 ratifiziert, so wird das Ratifikationsverfahren um zwei Jahre verschoben, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft getreten sind. Für das eingezahlte oder abrufbare Stammkapital entsteht keine Werterhaltungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Direktorium der Afrikanischen Entwicklungsbank feststellt, daß das Sondererziehungsrecht endgültig als Werteinheit angewendet wird und für Zeichnungen der Mitglieder der Weltbank für Zwecke der Werterhaltungsbestimmungen ihrer Gründungsurkunde gilt. Soweit keine Werterhaltung besteht, wird eine Anpassung der Stimmrechte ungeachtet der Bezugsrechte bei der nächsten Kapitalerhöhung erörtert werden.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst in Kraft, wenn das Direktorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, daß wenigstens zehn nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 3 Buchstabe c erfüllt haben.
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1982
1) Zur Bestimmung des Wertes der verschiedenen Währungen, in denen Zeichnungen nach diesen Vorschriften vorgenommen werden, in Rechnungseinheiten der Bank werden die nationalen Währungen zum Kurs vom 17. Mai 1979, wie er vom Internationalen Währungsfonds vorgegeben und diesen Vorschriften beigefügt ist, umgerechnet und dann zu einem Kurs, bei dem eine Rechnungseinheit der Bank = US-$ 1,20635 ist, in Rechnungseinheiten der Bank umgerechnet.
(1) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank die Aufgabe,
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bemüht sich die Bank um Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und subregionalen Entwicklungsinstitutionen in Afrika. Zum gleichen Zweck sollte sie auch mit anderen internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, und mit anderen mit der Entwicklung von Afrika befaßten Institutionen zusammenarbeiten.
(3) Die Bank läßt sich bei allen Beschlüssen von den Artikeln 1 und 2 leiten.
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(1) Jedes afrikanische Land, das den Status eines unabhängigen Staates hat, kann regionales Mitglied der Bank werden. Die Mitgliedschaft wird nach Artikel 64 Absatz 1 oder 2 erworben.
(2) Der geographische Bereich, auf den sich die regionale Mitgliedschaft und die Entwicklungstätigkeiten der Bank erstrecken können (in diesem übereinkommen als “Afrika” bzw. “afrikanisch” bezeichnet), umfaßt den Kontinent Afrika und die afrikanischen Inseln.
(3) Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des übereinkommens zu Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge an den Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften in die Bank aufgenommen werden, die vom Gouverneursrat festgesetzt wurden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben.
KAPITAL
(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck abgerufen werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.
(1) Jedes Mitglied zeichnet zunächst Anteile am Stammkapital der Bank. Die ursprüngliche Zeichnung jedes Mitglieds besteht aus einer gleichen Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen. Die Anzahl der von einem Staat, der die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, die Bestandteil dieses übereinkommens ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat festgelegt.
(2) Bei einer Erhöhung des Stammkapitals für einen Zweck, der nicht allein in der Ermöglichung einer ursprünglichen Zeichnung für ein Mitglied besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, zu den vom Gouverneursrat festgelegten einheitlichen Bedingungen einen Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem bereits von ihm gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung der Kapitalerhöhung zu beteiligen.
(3) Ein Mitglied kann die Bank ersuchen, seine Zeichnung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen zu erhöhen.
(4) Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(5) Die Haftung auf Grund der Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(6) Anteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden. Sie sind nur auf die Bank übertragbar.
(2) Die von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Anteile am eingezahlten Stammkapital werden in konvertierbarer Währung eingezahlt. Der Gouverneursrat bestimmt die Modalität der Einzahlung der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Anteile am eingezahlten Stammkapital.
(3) Der Gouverneursrat bestimmt den Zeitpunkt für die Einzahlung der von den Mitgliedern der Bank gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet.
(5) Die Bank bestimmt den Ort für alle nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen, jedoch mit der Maßgabe, daß bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats nach Artikel 66 die Einzahlung der ersten in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rate an den in Artikel 66 genannten Treuhänder erfolgt.
(1) Die Bank kann Sonderfonds errichten oder mit der Verwaltung von Sonderfonds betraut werden, die dem Zweck der Bank dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie kann Bestände, die zu solchen Sonderfonds gehören, entgegennehmen, halten, verwenden, festlegen oder anderweitig darüber verfügen.
(2) Die Bestände solcher Sonderfonds sind nach Artikel 11 getrennt und gesondert von den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank zu halten.
(3) Die Bank erläßt die für die Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Richtlinien und Vorschriften; dabei gilt stets,
Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “ordentliche Kapitalbestände” der Bank
(1) Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Sonderbestände” die Bestände des Sonderfonds und umfaßt
(2) Für die Zwecke dieses übereinkommens schließt der Ausdruck “zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände” die Bestände, Mittel und Einnahmen ein, die in Absatz 1 genannt sind und die dem betreffenden Sonderfonds im Einklang mit den für ihn geltenden Richtlinien und Vorschriften je nach Lage des Falles als Beitrag zugehen, von ihm durch Kreditaufnahme beschafft werden oder bei ihm eingehen, ihm zufließen oder ihm zur Verfügung stehen.
(1) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt von den Sonderbeständen gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Jeder Sonderfonds, seine Bestände und Konten werden völlig getrennt von anderen Sonderfonds, deren Beständen und Konten geführt.
(2) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus den Geschäften oder anderen Betätigungen eines Sonderfonds belastet oder zur Deckung derselben verwendet. Zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus mit ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen, die zu einem anderen Sonderfonds gehören, finanzierten Geschäften oder sonstigen Betätigungen der Bank belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(3) Bei den Geschäften und sonstigen Betätigungen eines Sonderfonds beschränkt sich die Verbindlichkeit der Bank auf die der Bank zur Verfügung stehenden Sonderbestände, die zu diesem Sonderfonds gehören.
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.
(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und Sondergeschäften.
(2) Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierten Geschäfte.
(3) Als Sondergeschäfte gelten die aus den Sonderbeständen finanzierten Geschäfte.
(4) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte der Bank getrennt auszuweisen. Die Bank erläßt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
(5) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank; Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der jeweiligen Sonderbestände. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
(1) Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen, mit der Entwicklung Afrikas befassten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise ausüben
(2) Die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für direkte Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gewähren kann, gelten auch für ihre Beteiligung an direkten Darlehen, die nach einem dieser Buchstaben gewährt wurden. Ebenso gelten die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für Garantien für Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe d übernommen hat, in den Fällen, in denen die Bank nur eine Teilgarantie für ein solches Darlehen übernimmt.
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zu den ordentlichen Kapitalbeständen gehörenden Reserven und überschüsse zu keiner Zeit übersteigen.
(2) Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der Sondergeschäfte der Bank, die im Zusammenhang mit einem Sonderfonds stehen, darf den Gesamtbetrag der zu dem Sonderfonds gehörenden unverminderten Sonderbestände zu keiner Zeit übersteigen.
(3) Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den zurückzahlbaren Gesamtkapitalbetrag des von der Bank aufgenommenen Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.
Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im folgenden als “Landeswährung” bezeichnet); dabei gilt stets, daß die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung der vor Ort im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorhaben auflaufenden Ausgaben zur Verfügung stellen kann;
(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt
(2) Die Bank erläßt die für die Prüfung der ihr vorgelegten Vorhaben notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
(1) Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt, wird der Vertrag
(2) Bei Darlehen, die von der Bank garantiert werden, wird der Garantievertrag
(3) Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen
(1) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Zahlung von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nach Artikel 7 Absatz 4 einen angemessenen Betrag des nicht eingezahlten gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.
(2) Tritt bei einem Darlehen, das die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit garantiert oder aus aufgenommenen Krediten gewährt hat, ein Zahlungsverzug ein, so kann sie, wenn nach ihrer Ansicht der Verzug von langer Dauer sein kann, einen weiteren Betrag des abrufbaren Kapitals abrufen, der jedoch in einem Jahr 1 vH der Gesamtzeichnungen der Mitglieder nicht übersteigen darf,
Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der zu einem Sonderfonds gehörenden Sonderbestände gehen
BEFUGNIS ZUR KREDITAUFNAHME UND SONSTIGE BEFUGNISSE
Neben den sonst in diesem übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,
(1) Die Bank kann jedes regionale Mitglied auffordern, ihr Darlehen in seiner eigenen Währung zu gewähren, um Ausgaben in bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu finanzieren, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds für den Zweck eines im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds durchzuführenden Vorhabens hergestellt oder erbracht wurden.
(2) Sofern das regionale Mitglied sich nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten beruft, die nach seiner Auffassung durch die Gewährung eines Darlehens an die Bank wahrscheinlich hervorgerufen oder verschärft werden, kommt das Mitglied der Aufforderung der Bank nach. Das Darlehen wird für einen mit der Bank zu vereinbarenden Zeitraum gewährt, der im Verhältnis zu der Dauer des Vorhabens steht, das aus den Mitteln des Darlehens finanziert werden soll.
(3) Sofern das regionale Mitglied nicht einer anderen Regelung zustimmt, darf der ausstehende Gesamtbetrag in bezug auf seine der Bank nach diesem Artikel gewährten Darlehen den Gegenwert des Betrags seiner Zeichnung zum Stammkapital der Bank zu keiner Zeit übersteigen.
(4) Für Darlehen, die der Bank nach diesem Artikel gewährt werden, zahlt sie an das darlehengewährende Land Zinsen zu einem Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz entspricht, den die Bank bei ihrer Darlehensaufnahme für Sonderfonds im Zeitraum eines Jahres vor Abschluß des Darlehensabkommens gezahlt hat. Dieser Zinssatz darf in keinem Fall einen Höchstsatz überschreiten, den der Gouverneursrat von Zeit zu Zeit bestimmt.
(5) Die Bank leistet die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen dafür in der Währung des darlehensgewährenden Mitglieds oder in einer für dieses annehmbaren Währung.
(6) Alle Bestände, welche die Bank nach diesem Artikel erhält, bilden einen Sonderfonds.
Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich
(1) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, zum Zwecke von Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden
(2) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort die von der Bank entgegengenommene Währung eines Mitglieds zu halten oder zu verwenden, die nicht unter Absatz 1 fällt, es sei denn,
(3) Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten Währungen zu halten oder zu verwenden, die sie als Rückzahlungen der aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährten direkten Darlehen erhalten hat.
(4) Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn,
(1) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung in Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.
(2) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit, heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.
(3) In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall kann die Bank, in dem in Absatz 2 beschriebenen Fall kann das Mitglied auf das Recht gemäß diesem Artikel verzichten.
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Insbesondere erläßt der Rat die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank.
(2) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Dabei muss es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und großer Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bei der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt, sofern der Gouverneursrat keine anderweitige Entscheidung trifft.
(2) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig, doch kann die Bank ihnen für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle weiteren Tagungen ab, die vom Rat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder dies verlangen. Alle Tagungen des Gouverneursrats finden in regionalen Mitgliedstaaten statt.
(2) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat kann durch Erlaß einer Vorschrift ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Unterorgane schaffen und Richtlinien und Vorschriften beschließen.
Unbeschadet der in Artikel 29 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck zusätzlich zu den ihm in diesem übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere,
(1) Das Direktorium besteht aus achtzehn Mitgliedern, die nicht Gouverneure oder stellvertretende Gouverneure sein dürfen. Zwölf Mitglieder werden von den Gouverneuren der regionalen Mitglieder und sechs Mitglieder werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder gewählt. Sie werden vom Gouverneursrat nach Anlage B gewählt. Bei der Wahl der Direktoren betrachtet der Gouverneursrat, daß für dieses Amt eine hohe Sachkenntnis in Wirtschafts- und Finanzfragen erforderlich ist. Der Gouverneursrat kann eine Änderung der Zahl der Mitglieder des Direktoriums nur mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließen, wobei diese Mehrheit in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die regionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch nichtregionale Mitgliedstaaten beziehen, der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muß.
(2) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn handelt. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein; es darf jedoch kein Stellvertreter die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie sein Direktor. Ein Stellvertreter darf an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur abstimmen, wenn er für seinen Direktor handelt.
(3) Direktoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können vorbehaltlich der in Absatz 4 enthaltenen Beschränkungen wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählt der Gouverneursrat auf seiner nächsten Sitzung nach Anlage B einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters aus.
(4) Kein Direktor hat seine Funktion im Direktorium länger als zwei Amtsperioden von jeweils drei Jahren inne. Beginnt die Amtszeit eines Direktors zwischen zwei allgemeinen Wahlen, so ist der Direktor für einen kumulativen Zeitraum, der insgesamt ab dem Zeitpunkt seiner ersten Wahl sechs Jahre nicht überschreiten darf, wählbar; dies jedoch stets unter der Voraussetzung, daß ein Direktor, der zum Zeitpunkt seiner Wahl zwei Amtsperioden von jeweils drei Jahren als stellvertretender Direktor im Amt war, nicht wiedergewählt werden kann.
(1) Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
(1) Jedes Mitglied hat 625 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten Stammkaptials kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß der Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkaptials nicht dem Bezugsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegt.
(2) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwa anderes vorgesehen ist, erfolgt die Abstimmung im Gouverneursrat in der in diesem Artikel festgelegten Art und Weise. Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des Mitglieds einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
(3) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die Abstimmung im Direktorium in der in diesem Artikel vorgesehenen Art und Weise. Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer sechsundsechzig- und zweidrittelprozentigen Mehrheit der Stimmenzahl, der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des betreffenden Direktors einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
(Anm.: richtig: (1)) Der Gouverneursrat wählt mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaates sein. Während seiner Amtszeit darf er weder Gouverneur, Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß niemand länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden von jeweils fünf Jahren zum Präsidenten gewählt werden bzw. das Amt des Präsidenten innehaben kann. Der Präsident wird seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beschließt. Der Gouverneursrat ernennt bei einer vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung des Präsidenten einen amtierenden Präsidenten oder gegebenenfalls einen Präsidenten.
(2) Der Vorsitzende des Gouverneursrates beruft nach Absprache mit seinen Stellvertretern eine Sitzung des Gouverneursrates zur Prüfung der vorläufigen Amtsenthebung des Präsidenten ein, sofern mindestens fünf Gouverneure, die nicht weniger als fünf Wahlkreise vertreten, diesbezüglich schriftliche Ansuchen gestellt haben.
(1) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.
(2) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank einschließlich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäß den von der Bank angenommenen Vorschriften und Regelungen ernennt, für sie Arbeits- und Vertragsbedingungen festlegt und sie entläßt, wobei er jedoch seine Befugnisse, Vizepräsidenten zu ernennen und zu entlassen, nach Absprache mit dem Direktorium ausübt.
(3) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
(4) Die Bank erläßt Vorschriften, in denen bestimmt wird, wer die Bank gesetzlich vertritt und die anderen Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, wenn er abwesend ist oder sein Amt verwaist.
(5) Bei der Ernennung der leitenden und sonstigen Bedientsteten macht es der Präsident zu seiner obersten Richtschnur, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sicherzustellen und sie auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, wobei er den regionalen Charakter der Bank sowie die Beteiligung nichtregionaler Staaten voll berücksichtigt.
(1) Die Bank darf keine Darlehen oder Hilfe annehmen, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, einengen, verfälschen oder in anderer Weise ändern könnten.
(2) Die Bank, ihr Präsident, ihre Vizepräsidenten sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Solche Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die Aufgaben der Bank zu erfüllen und durchzuführen.
(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich jeden Versuchs, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich im Hoheitsgebiet eines regionalen Mitgliedstaats. Die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat auf seiner ersten Sitzung, wobei die Verfügbarkeit von Einrichtungen für den ordentlichen Betrieb der Bank zu berücksichtigen ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 35 erfolgt die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank durch den Gouverneursrat gemäß den Bedingungen, die für die Annahme dieses übereinkommens galten.
(3) Die Bank kann Zweigstellen oder Agenturen an anderen Orten einrichten.
(1) Jedes Mitglied benennt eine geeignete Behörde, mit der sich die Bank im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.
(2) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine sonstige der Bank genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann.
(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.
(1) Die Bank wird sich bemühen, den Wortlaut dieses übereinkommens und alle ihre wichtigen Dokumente in den Hauptsprachen Afrikas verfügbar zu machen. Die Arbeitssprachen der Bank sind, wenn möglich, afrikanische Sprachen, Englisch und Französisch.
(2) Die Mitglieder liefern der Bank alle Informationen, die sie zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgabe von ihnen anfordert.
(3) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluß enthält, und versendet ihn an ihre Mitglieder. Sie übermittelt den Mitgliedern auch vierteljährlich eine zusammenfassende Darstellung ihrer Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Der Jahresbericht und die Vierteljahresberichte werden nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.
(4) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgabe für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen. Sie werden den Mitgliedern der Bank zugesandt.
(1) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschließlich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds - nach Abzug für die Rücklagen - dem überschuß zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.
(3) Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN; ZEITWEILIGE EINSTELLUNGUND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.
(1) Sofern ein Mitglied einer der ihm auf Grund dieses Übereinkommens auferlegten Verpflichtung gegenüber der Bank, oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im Sinne dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens 70% der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder das betroffene Mitglied suspendieren. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung des Mitgliedes, eine Aufhebung des Stimmrechtes des betroffenen Mitgliedes zu den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Bestimmungen verhängen.
(2) Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschließt, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.
(3) Während der Suspendierung darf ein Mitglied die ihm aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte, mit Ausnahme des Austrittsrechts, nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
(4) Der Gouverneursrat nimmt die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen an.
(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt (im folgenden in diesem Artikel als “Zeitpunkt des Erlöschens” bezeichnet), haftet das Mitglied für seine direkten Verpflichtungen und für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und es ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.
(2) Zu der Zeit des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4 Maßnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile. Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens aufweisen.
(3) Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen
(4) Beendet die Bank ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 47 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens, so werden alle Rechte des betreffenden Staates nach den Artikeln 47 bis 49 bestimmt.
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit für weitere Beratungen und Maßnhamen hat.
(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen durch Beschluß des Gouverneursrates mit einer Mehrheit von 75% der Gesamtstimmenzahl beenden.
(2) Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder aus ihnen nicht abgerufenen Zeichnungen zum Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bestehen, bis alle Forderungen der Gläubiger einschließlich aller Eventualforderungen beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht eingezahlten Zeichnungen eingehen. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit direkten und solchen mit Eventualforderungen.
(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank erfolgt eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erst, wenn
(2) Nachdem ein Beschluß zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefaßt worden ist, kann das Direktorium beschließen, aufeinander folgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vorzunehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
(3) Vor der Verteilung der Vermögenswerte hat das Direktorium den jeweiligen Anteil eines jeden Mitglieds gemäß dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den gesamten ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen.
(4) Das Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen
(5) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die von der Bank nach Absatz 4 verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden.
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND VORRECHTE
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schließen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
(1) Die Bank genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichem Verfahren außer in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Darlehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozeß gegen sie nur von einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.
(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.
(2) Die Archive der Bank sowie allgemein sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.
In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie Sachverständige und Berater, die Aufträge für die Bank durchführen,
(1) Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit.
(2) Die von der Bank den Direktoren, Stellvertretern, leitenden Bediensteten und anderen Fachkräften gezahlten Gehälter unterliegen keiner Art von Besteuerung.
(3) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung.
Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in den Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen Immunitäten und Befreiungen in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank dienlich ist. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.
ÄNDERUNG, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN
(1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen
(4) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder auf einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses übereinkommens galten.
(1) Der englische und französische Wortlaut dieses übereinkommens wird als gleichermaßen verbindlich angesehen.
(2) Alle Fragen der Auslegung dieses übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
(3) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung - nach einem gemäß Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren - innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muß. Diese Entscheidung ist endgültig.
Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und einem ehemaligen Mitglied, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, den Vorsitzenden. Sollte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruches keine der Parteien einen Schiedsrichter ernannt haben, oder sollte innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden sein, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, oder eine andere gemäß den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen namhaft gemachte Instanz, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Verfahrensregeln werden von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch die Befugnis, im Falle der Uneinigkeit die Verfahrensfragen festzulegen. Für Entscheidungen, die endgültig sind und für die Streitparteien bindende Kraft haben, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung durch die Schiedsrichter.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Diese übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als “Depositär” bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen in Anlage A zu diesem übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf.
(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses übereinkommens.
(2) Regionale Staaten, die nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft bei der Bank erwerben, können nach Inkrafttreten des übereinkommens Mitglieder werden, indem sie zu den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat bestimmt. Die Regierung eines solchen Staates hinterlegt vor oder zu einem vom Rat bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde beim Depositär, der diese Hinterlegung und deren Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien dieses übereinkommens notifiziert. Nach der Hinterlegung wird der Staat an dem festgesetzten Tag Mitglied der Bank.
(3) Ein Mitglied kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde erklären, daß es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.
Dieses übereinkommen tritt in Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen, deren Erstzeichnungen gemäß Anlage A zu diesem übereinkommen insgesamt nicht weniger als 65 vH des genehmigten Stammkapitals der Bank 1) umfassen, Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben; in jedem Fall ist aber der 1. Januar 1964 der früheste Zeitpunkt, zu dem dieses übereinkommen nach diesem Artikel in Kraft treten kann.
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1) Die Worte “genehmigtes Stammkapital der Bank” sollen das genehmigte Stammkapital der Bank bezeichnen, das den Wert von 211,2 Mio. Rechnungseinheiten hat und der Gesamtzahl der Erstanteile entspricht, die von den Staaten zu zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben können; s. Memorandum des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika zur Auslegung von Artikel 65 des übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, das der Schlußakte der Konferenz beigefügt ist.
(1) Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der zu diesem Zweck und zu dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen Zweck ernannte Treuhänder beraumt die erste Sitzung des Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner ersten Sitzung wird der Gouverneursrat
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Tag der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Khartoum am 4. August 1963 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache.