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Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

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Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 573/1983

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Langtitel

Bundesgesetz vom 10. November 1983 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

StF: BGBl. Nr. 573/1983 (NR: GP XVI RV 64 AB 113 S. 18. BR: AB 2773 S. 439.)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um 33 845 175 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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