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Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

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Kurztitel

Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 572/1983

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Langtitel

Bundesgesetz vom 10. November 1983 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

StF: BGBl. Nr. 572/1983 (NR: GP XVI RV 63 AB 112 S. 18: BR: AB 2772 S. 439.)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 280,6 Millionen Sonderziehungsrechte auf 775,6 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 309/1971, über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank zu leisten.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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