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Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

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Kurztitel

Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 571/1983

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Langtitel

Bundesgesetz vom 10. November 1983 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

StF: BGBl. Nr. 571/1983 (NR: GP XVI RV 62 AB 111 S. 18. BR: AB 2771 S. 439.)

Bundesrecht Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 3 083 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Bundesrecht Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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