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Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

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Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1983

Inkrafttretensdatum

23.07.1983

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. Juli 1983 über die Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

StF: BGBl. Nr. 388/1983 (NR: GP XVI RV 1 AB 34 S. 8. BR: AB 2734 S. 436.)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe von 494 382 600 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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