Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Artikel I ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1997 fallen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
vH des
Umsatzes
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der im § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt
vH des
Umsatzes
Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer, Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glasbeleger und Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art ………………………………….. 1,5
Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und Zimmermaler ……………………………… 1,6
Zimmermeister ………………………………………………………………………………….1,8
Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler, Kistentischler, Boot- und Schiffbauer ….. 1,6
Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger, Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher …………………………………………………………………………………. 1,6
Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ………………………………………... 1,8
Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger, Bürstenholzerzeuger, Kammacher, Haarschmuckerzeuger, Drechsler, Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen sowie von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren, Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger, Erzeuger magischer Geräte ………………………………………………………………………………. 1,9
Spengler und Kupferschmiede ………………………………………………………………… 1,5
Gas- und Wasserleitungsinstallateure …………………………………………………………. 1,3
Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker, Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ……………………………………… 1,3
Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und Kunststoffhalbzeughersteller …………………….. 1,6
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer und Galvaniseure …………. 2,1
Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher, Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und Musikspielwerken aller Art und Saitenerzeuger …………………….. 1,9
Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln, Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger ……………………. 1,4
Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie von Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher und Reparaturschuhmacher .. 1,6
Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwarenerzeuger sowie Etui- und Kassettenerzeuger ………………………………………………………………………………………………….. 1,7
Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und Bettwarenreiniger …………………………. 1,3
Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher, Strohhuterzeuger, Kunstblumenerzeuger, Sonnenschirm- und Regenschirmmacher ……………………………………………………… 1,6
Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger, Wäscheschneider und Krawattenerzeuger ………... 1,4
Getreidemüller, Futterschrotmüller, Futtermittelhersteller und Saatgutreiniger ………………. 1,9
Bäcker …………………………………………………………………………………………...1,9
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich Kaffee-Konditoreien, Kuchenbäcker, Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger, Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger) …………………………………………………………………………………………………. 2,1
Fleischhauer und Fleischselcher, Pferdefleischhauer und Pferdefleischselcher sowie Wildbret- und Geflügelausschroter (Wildbret- und Geflügeleinzelhändler) …………………………….. 1,1
Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäuferbetriebe, Butter- und Käseschmelzwerke, Erzeuger von Kondensmilch, Milchpulver, Milchzucker, Milchprodukten, Streichkäse und Quargel sowie Eierkennzeichnungsstellen ……………………………………………………. 0,7
Friedhofs- und Ziergärtner sowie andere gewerbliche Gärtner, Blumenbinder ……………….. 1,8
Drucker, auch solche nach einfachen Verfahren, Schriftgießer und Druckletternerzeuger, Erzeuger von Druckstöcken und Druckträgern sowie Schreibbüros ………………………….. 2,0
Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder, Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemisch-technischen Waren, Parfümeriewaren, kosmetische Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten; Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten, Waschmittel- und Textilhilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger waschaktiver Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer Waren, chemische Laboratorien, Schädlingsbekämpfer, Zimmer- und Gebäudereiniger sowie Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation des Holzes) ………………………………………………………………………………………… 1,8
Friseure, Raseure, Perückenmacher und Haarverarbeiter……………………………………… 4,0
Rauchfangkehrer ……………………………………………………………………………….2,0
Zahntechniker …………………………………………………………………………………...1,6
Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ……………………………………………. 3,0
Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln, Obst und Grünwaren, Süßwaren, Molkereiprodukten, Eiern und Fett sowie Fischen …………………………………………… 0,7
Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien sowie mit Borsten, Haaren und Federn …………. 0,9
Einzelhandel mit Schuhen …………………………………………………………………….. 0,8
Einzelhandel mit Häuten und Fellen, Leder und Schuhzubehör sowie mit Tapezierer- und Sattlerbedarf …………………………………………………………………………………… 1,3
Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren sowie Büroartikeln und Zeichenbedarf … 0,9
Einzelhandel mit Büchern, Musikalien und Kunstblättern (Reproduktionen) ………………… 0,9
Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetallwaren, echten, rekonstituierten, synthetischen und unechten Edel- und Halbedelsteinen, Korallen, Perlen und anderen Schnitzstoffen wie Bernstein, Perlmutter u. dgl., sowie Edelmetallplattierungen und Waren daraus, Antiquitäten, Gemälden, Kunstgegenständen, Werken der Graphik und der Plastik, sowie mit Briefmarken, philatelistischen Bedarfsgegenständen, Medaillen, Münzen, numismatischen Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen …………………………………………………………… 1,8
Einzelhandel mit Eisen, Stahl und Metallen, Röhren und Sanitärartikeln sowie mit zentralheizungstechnischem Zubehör; Einzelhandel mit Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Waffen und Werkzeugen, Haus- und Küchengeräten sowie mit Glas-, Porzellan- und Keramikwaren . 0,8
Einzelhandel mit Automobilen, Motorrädern, Fahrrädern, motorbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie deren Bereifung, Bestandteilen und Zubehör; Einzelhandel mit Automobil-, Motorradteilen und Zubehör …………………………………………………………………. 1,3
Einzelhandel mit Artikeln der Fotobranche und Kinobedarf, Einzelhandel mit optischen und feinmechanischen Geräten sowie mit ärztlichen Apparaten, Instrumenten und Einrichtungsgegenständen; Einzelhandel mit Sanitätswaren und medizinischen Gummiwaren …………………………………………………………………………………………………. 1,2
Einzelhandel mit Elektrowaren, Elektroinstallationsmaterial, Radioapparaten, Musikinstrumenten, Tonaufnahme- und –wiedergabegeräten und Zubehör, Schallplatten und Schallträgern sowie mit Fernsehgeräten und Zubehör ………………………………………….1,0
Einzelhandel mit Alt- und Abfallstoffen ………………………………………………………. 2,1
Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien; Einzelhandel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf; Einzelhandel mit pflanzlichen und tierischen Ölen sowie Fettstoffen für technische Zwecke …………………………………………………………………………… 0,8
Einzelhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltsartikeln ……………………………….. 0,7
Tabaktrafikanten ……………………………………………………………………………….0,3
Handelsvertreter ………………………………………………………………………………4,3
Marktfahrer, Markthändler, die andere Waren als Lebensmittel führen, Marktviktualienhändler, Straßenhändler und Wanderhändler ………………………………………………………….. 1,4
Einzelhandel mit zoologischen Artikeln sowie mit Altwaren (Trödler, Tandler) ……………..1,9
Schausteller ……………………………………………………………………………………..3,1
(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten Berufsgruppen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1979). Die in Klammern angeführten Ziffern der Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) ergeben sich aus den Bestimmungen des Fachgruppenkataloges.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben den nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.
§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen. Die Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1981, BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 1983 anfallen, nicht mehr anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.