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Doppelbesteuerung

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 19 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind

im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung zu vermeiden,

übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Wien, am 10. April 1981

Sehr geehrter Herr Kamenskow!

Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung der im Abkommen angeführten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens folgende Methode anwenden wird

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen in der UdSSR besteuert werden, so nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte dürfen jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen gleichzeitig als integrierenden Bestandteil des Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Sehr geehrter Herr Dr. Bauer!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 10. April 1981

folgenden Inhalts zu bestätigen

„Sehr geehrter Herr Kamenskow!

Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung der im Abkommen angeführten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens folgende Methode anwenden wird

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen in der UdSSR besteuert werden, so nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte dürfen jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen gleichzeitig als integrierenden Bestandteil des Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.“

Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis zu den in Ihrem Brief angeführten Bestimmungen zu geben und auch dahingehend, daß diese Bestimmungen als integrierender Bestandteil des Abkommens zu betrachten sind.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr Dr. Bauer, den Ausdruck

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

3. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

4. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Dieses Abkommen gilt für die nach dem Recht der Vertragsstaaten von den juristischen und natürlichen Personen zu erhebenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zwar

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern und Gebühren, die den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Steuern und Gebühren im wesentlichen ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern und Gebühren oder an deren Stelle von einem der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehend angeführten Ausdrücke

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Repräsentanz“ eine in einem Vertragsstaat gelegene feste Betriebsstätte, in der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ganz oder teilweise eine Geschäftstätigkeit ausübt.

2. Eine im anderen Vertragsstaat gelegene Bauausführung oder Montage gilt nicht als Repräsentanz, wenn ihre Dauer vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten folgende in einem Vertragsstaat gelegene feste Betriebsstätten nicht als Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

4. Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Repräsentanz im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Tätigkeit nicht über den Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit eines solchen Maklers, Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen Vertreters hinausgeht.

Bei der Anwendung dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß die sowjetischen Außenhandelsorganisationen die Funktionen eines Maklers, eines Kommissionärs oder eines sonstigen unabhängigen Vertreters für verschiedene sowjetische Industrie- oder andere Organisationen bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von in Österreich ansässigen Personen ausüben. Entsprechend gilt der Verkauf von Waren an die sowjetischen Außenhandelsorganisationen durch in Österreich ansässige Personen als über einen Makler, einen Kommissionär oder einen sonstigen unabhängigen Vertreter ausgeführt, selbst wenn der Verkauf über die sich in der UdSSR befindliche Repräsentanz der in Österreich ansässigen Person durchgeführt wird.

Eine juristische Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Makler, Kommissionär oder als sonstiger unabhängiger Vertreter tätig ist, gilt als ein solcher Makler, Kommissionär oder sonstiger unabhängiger Vertreter, ohne Rücksicht darauf, ob sich die juristische Person im Besitz oder unter der Kontrolle einer in einem der Vertragsstaaten oder in einem dritten Staat ansässigen Person befindet.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden, dürfen in dem anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn sie durch die Tätigkeit einer in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Repräsentanz erzielt werden und nur in dem Ausmaß, in dem die Einkünfte dieser Repräsentanz zugerechnet werden können.

2. Bei der Besteuerung der Repräsentanz werden von der Gesamtsumme ihrer Einkünfte die für diese Repräsentanz entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Repräsentanz liegt, oder anderswo entstanden sind.

3. Es wird angenommen, daß eine Repräsentanz aus einer Einkaufstätigkeit keine Gewinne erzielt.

4. Einkünfte aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das einer in einem der Vertragsstaaten gelegenen Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person zugehört, dürfen im erstgenannten Staat besteuert werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Regelungen, die in den Artikeln 6 bis 12 dieses Abkommens enthalten sind.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus internationalen Transportleistungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt, dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzgebühren, die aus einer Quelle in einem der Vertragsstaaten durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezogen werden, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden.

2. Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten alle Einkünfte, die für den Verkauf, die Benützung oder die Überlassung des Nutzungsrechtes bezogen werden von

3. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte angewandt

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Dividenden“ Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende juristische Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung oder einer anderen Art der Nutzung sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die Person dort länger als insgesamt 183 Tage aufgehalten hat.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

3. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Löhne und andere Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf einer Baustelle oder Montage im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem Staat nur dann besteuert werden, wenn sie von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder Montage als Repräsentanz im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieses Abkommens gilt.

4. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für Tätigkeiten in dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das einer Repräsentanz zugehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf in diesem anderen Staat besteuert werden.

3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, der diese Gegenstände gehören.

4. Alle anderen beweglichen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

5. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „bewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der Staatsbürger des anderen Staates unter den gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.

2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz einer im anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen Repräsentanzen von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle Steuern und Abgaben, die von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat erhoben werden könnten.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die steuerlichen Privilegien, die den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, anderen, hinsichtlich der steuerlichen Privilegien gleichgestellten Institutionen und Organisationen der Vertragsstaaten, den Leitern und Mitgliedern des diplomatischen Personals und den Mitarbeitern dieser Vertretungen, Institutionen und Organisationen sowie den Mitgliedern ihrer Familien zustehen.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden auch auf die Repräsentanten der Vertragsstaaten, auf Mitglieder parlamentarischer und anderer Regierungsdelegationen der Vertragsstaaten sowie auf die Mitarbeiter der Delegationen der Vertragsstaaten angewandt, die in die UdSSR oder nach Österreich zwecks Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen, Konferenzen oder Veranstaltungen oder zur Abwicklung anderer Aufträge entsendet werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Dieses Abkommen wird nur auf die Besteuerung der Einkünfte aus einer Tätigkeit angewendet, welche im Vertragsstaat dem dort geltenden Recht entspricht.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden, die Fragen der Besteuerung regelnden Abkommen, welche zwischen den Vertragsstaaten früher abgeschlossen wurden. Sieht dieses Abkommen jedoch eine günstigere steuerliche Regelung vor, wird dieses Abkommen angewendet.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Informationen austauschen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens verwendet werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

2. Wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

1. Die Vertragsstaaten verständigen einander auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen werden erstmals auf alle Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr 1979 erhoben werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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