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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

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Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 568/1982

Inkrafttretensdatum

27.11.1982

Langtitel

Bundesgesetz vom 11. November 1982 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

StF: BGBl. Nr. 568/1982 (NR: GP XV RV 1210 AB 1265 S. 131. BR: S. 429.)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1983 bis 1986 zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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