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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

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Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 551/1982

Inkrafttretensdatum

20.11.1982

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

StF: BGBl. Nr. 551/1982 (NR: GP XV RV 1197 AB 1257 S. 127. BR: S. 428.)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 215 105 000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtuungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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