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10004352 AT

Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74 550 000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der im Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminiter für Finanzen.

Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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