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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

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Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 601/1981

Inkrafttretensdatum

30.12.1981

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

StF: BGBl. Nr. 601/1981 (NR: GP XV RV 804 AB 929 S. 95. BR: S. 417.)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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