Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1980
Inkrafttretensdatum
23.07.1980
Langtitel
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
StF: BGBl. Nr. 324/1980 (NR: GP XV RV 313 AB 414 S. 42. BR: AB 2193 S. 400.)
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.