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Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

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Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1980

Inkrafttretensdatum

23.07.1980

Langtitel

Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Zeichnung von zusätzlichen abrufbaren Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

StF: BGBl. Nr. 324/1980 (NR: GP XV RV 313 AB 414 S. 42. BR: AB 2193 S. 400.)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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