Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004300 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197914782R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“

§ 1. Anläßlich der 200jährigen Zugehörigkeit des Innviertels zu Österreich werden ab dem 29. Mai 1979 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „200 Jahre Innviertel bei Österreich“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat einen Innviertler Vierseithof und eine Getreideähre sowie die waagrecht dreizeilig angeordnete Inschrift „200 JAHRE INNVIERTEL BEI ÖSTERREICH“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „HUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12046987/hauptdokument.img1is.png

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →