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Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

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Kurztitel

Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1979

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Langtitel

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

StF: BGBl. Nr. 560/1979 (NR: GP XV RV 129 AB 186 S. 20. BR: AB 2088 S. 391.)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 165 Millionen Sonderziehungsrechte auf 495 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist spätestens am 1. Dezember 1980 einzuzahlen.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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