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Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

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Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1979

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Langtitel

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

StF: BGBl. Nr. 559/1979 (NR: GP XV RV 86 AB 126 S. 20. BR: AB 2087 S. 391.)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 12 063,43 US-Dollar zu zeichnen und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag in Höhe von 5 900 000 US-Dollar zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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