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Asiatischer Entwicklungsfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds

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Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 99/1979

Inkrafttretensdatum

14.03.1979

Langtitel

Bundesgesetz vom 22. Feber 1979 über die Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

StF: BGBl. Nr. 99/1979 (NR: GP XIV RV 1160 AB 1180 S. 119. BR: AB 1978 S. 384.)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zweiten Beitrages in Höhe von 268 107 810 S an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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