Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004281 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „ARLBERG-Straßentunnel“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „ARLBERG-Straßentunnel“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197814780R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „ARLBERG-Straßentunnel“

§ 1. Anläßlich der Verkehrsübergabe des Arlberg-Straßentunnels werden ab dem 1. Dezember 1978 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „ARLBERG-Straßentunnel“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „ARLBERG-Straßentunnel“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat das Arlbergmassiv in stilisierter Form mit dem Straßentunnel, symbolisch dargestellt durch zwei sich reichende Hände, zu zeigen. Darunter sind die Wappen der durch den Tunnel miteinander verbundenen Bundesländer Tirol und Vorarlberg abgebildet. Über dem Gebirge strahlt die Sonne. Dazwischen befindet sich ein Spruchband mit dem Text „DAT PRAEMIA DIGNA LABORUM“. Die Umschrift lautet „ARLBERGSTRASSEN-TUNNEL ERBAUT 1974-1978“.

(2) Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen, die Wappen der Bundesländer in dreizeiliger Anordnung und als Umschrift die Worte „Republik Oesterreich“, „Hundert Schilling“, die Jahreszahl „1978“, dazwischen das Bergwerkszeichen mit gekreuztem Eisen und Schlägel sowie die Worte „GLUECK AUF“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12046783/hauptdokument.img1is.png

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →