Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1978
Inkrafttretensdatum
25.11.1978
Langtitel
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1978 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen
StF: BGBl. Nr. 562/1978 (NR: GP XIV RV 935 AB 1034 S. 105. BR: AB 1908 S. 380.)
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.