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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

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Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 562/1978

Inkrafttretensdatum

25.11.1978

Langtitel

Bundesgesetz vom 19. Oktober 1978 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen

StF: BGBl. Nr. 562/1978 (NR: GP XIV RV 935 AB 1034 S. 105. BR: AB 1908 S. 380.)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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