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10004259 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197714773R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“

§ 1. Anläßlich des 1200jährigen Bestehens des Stiftes Kremsmünster werden ab dem 18. Mai 1977 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat den Tassilokelch und die Inschrift „777-1977“ sowie „1200 Jahre Stift Kremsmünster“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

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