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Zollabkommen über Behälter (1972)

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juni 1977 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 17. Dezember 1977 in Kraft.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben

Die Republik Aserbaidschan gestattet nicht, dass die leeren und beladenen Behälter, die in die Republik Armenien verbracht werden oder von dort kommen, sowie Behälter, die juristischen oder natürlichen Personen gehören, und Personen, die die Behälter kontrollieren und verwerten und in der Republik Armenien gemeldet sind, in ihr Hoheitsgebiet eingelassen werden.

Ferner hat die Volksrepublik China dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Zollabkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Die Deutsche Demokratische Republik erachtet es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß Artikel 18 einigen Staaten die Möglichkeit nimmt, Mitglieder dieses Abkommens zu werden.

Das Abkommen regelt Fragen, die die Interessen aller Staaten berühren; die Teilnahme daran muß daher allen Staaten, deren Politik von den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen geleitet ist, offenstehen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 des Zollabkommens über Behälter aus dem Jahre 1972 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch ein Schiedsgericht, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Deutsche Demokratische Republik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall einem Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

Die vom Abkommen geforderte Staatsbezeichnung auf den Kennzeichentafeln entspricht dem zur Angabe des Zulassungsstaates von Kraftfahrzeugen verwendeten Nationalitätszeichen und lautet „DDR". Die in der Deutschen Demokratischen Republik für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen zuständige Behörde ist die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik.

Die Regierung der Republik Kuba ist der Meinung, daß die Bestimmungen des Artikels 18 der Konvention von diskriminierender Natur sind, da sie gewissen Staaten entgegen dem allgemein anerkannten Grundsatz das Recht absprechen, die Konvention zu unterzeichnen oder ihr beizutreten.

Unter Bezugnahme auf die Verfügungen, die im Artikel 25 der Konvention festgehalten sind, ist die Regierung der Republik Kuba der Meinung, daß Differenzen, die zwischen Vertragspartnern entstehen, auf diplomatischem Wege durch direkte Verhandlungen gelöst werden sollten.

„Die Regierung Neuseelands erklärt, daß ihr Beitritt zum Abkommen sich nicht auf die Cook- Inseln, Niue und die Tokelau Inseln erstreckt."

Der Staatsrat der Sozialistischen Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen von Artikel 18 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter nicht dem Grundsatz entspricht, daß die Teilnahme an multilateralen internationalen Verträgen, deren Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, allen Staaten offenstehen sollte.

a) Die Schweiz läßt die vorübergehende Einfuhr von Behältern gemäß dem in Artikel 6 des Abkommens festgelegten Verfahren zu;

b) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Verwendung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassener Behälter im Binnenverkehr wird unter den beiden in Anlage 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen gestattet;

c) Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Die Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der UdSSR, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der UdSSR ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

„ . . . hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend Behälter, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden, in dem Sinne, daß eine solche Einfuhr nach Spanien nicht gestattet wird."

„ . . . daß Artikel 18 Absatz 1 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter in Widerspruch steht zum allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten."

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

Die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCHE, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen

(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder in Form des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, angegeben werden oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen.

(3) Die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter müssen außerdem die folgenden Angaben tragen, die nach Anlage 5 auch auf der Zulassungstafel anzubringen sind

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Bei Anwendung des Artikels 7 stützt sich jede Vertragspartei zur Kontrolle der Verwendung der vorübergehend eingeführten Behälter auf die von den Eigentümern oder Haltern oder ihren Vertretern darüber geführten Aufzeichnungen.

(2) Folgende Vorschriften sind anzuwenden

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Maßgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die nach Artikel 9 zulässige Verwendung der Behälter auf ihrem Hoheitsgebiet im Binnenverkehr von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der Artikel 4 bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.

(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, daß

(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes

(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,

Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.

(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Diese Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie zB bei Überfällen und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnungen 2 oder 2 a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten diese Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall das Kunststoffband an beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke einzusetzen ist.

(7) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen –, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang zum Inneren des Behälters verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.

(8) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

(9) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).

(10) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch

(11) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter nach Anlage 1 und die Zulassungstafel nach Anlage 5 verdecken.

Bis zum 1. Januar 1977 sind Zwingen, die der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 5 entsprechen, auch zulässig, wenn es sich bei ihren Hohlnieten um eine früher zulässige Art handelt, deren Öffnung kleiner ist als in dieser Zeichnung angegeben.

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Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.

(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden

(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.

(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.

(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden.

(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 dieser Anlage abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm x 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er erneut zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.

(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.

(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen.

(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 2 dieser Anlage abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.

(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.

(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 3 dieser Anlage abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

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Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

(2) Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

0.

GRUNDTEXT DES ABKOMMENS

0.1

Artikel 1

Lit. c Ziffer i) – Teilweise geschlossene – Behälter

0.1.c)i)-1

Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 lit. c Ziffer i) ist ein Behälter zu verstehen, der im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt.

Lit. c – Zubehör und Ausrüstung des Behälters

0.1.c)-1

Unter „Zubehör und Ausrüstung des Behälters“ fallen insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind

Lit. c – Abnehmbare Karosserien

0.1.c)-2

Unter einer abnehmbaren Karosserie ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind.

1.

ANLAGE 1

1.1.

Absatz 1 – Verwendung von Plastikfolien für Erkennungszeichen und -nummern auf den Behältern.

1.1.-1

Bei Verwendung von Plastikfolien gelten Erkennungszeichen und -nummern auf Behältern unter folgenden Voraussetzungen als dauerhafte Aufschrift

1.1.-2

Die Bestimmungen für die Verwendung von Plastikfolien zur Kennzeichnung von Behältern in Unterabsatz 1.1.-1 dieser Erläuterung schließen die Verwendung anderer dauerhafter Aufschriften nicht aus.

4.

ANLAGE 4

4.2.

Artikel 2

Absatz 1 lit. a – Zusammenbau der Bestandteile

4.2.1.a)-1

Absatz 1 lit. b – Türen und andere Abschlußeinrichtungen

4.2.1.b)-1

Absatz 1 lit. c – Lüftungsöffnungen

4.2.1.c)-1

Absatz 1 lit. c – Abflußöffnungen

4.2.1.c)-2

4.4.

Artikel 4

Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken

4.4.3.-1

Absatz 6 lit. a

4.4.6.a)-1

Die Zeichnungen 1 bis 3 dieser Anlage zeigen Beispiele von Vorrichtungen, die zur Befestigung der Schutzdecke am Behälter und um die Eckpfosten des Behälters herum für Zollzwecke annehmbar sind.

4.4.6.a)-2

Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern

4.4.6.a)-3

Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Behälter befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 dieser Anlage), sofern

Absatz 6 lit. b – Bleibend befestigte Schutzdecken

4.4.6.b)-1

Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am Aufbau des Behälters befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen 4.2.1.a)-1 dieser Anlage entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden ist.

Absatz 7 – Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen

4.4.7.-1

Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.

Absatz 8 – Befestigungsseile mit Textilseele

4.4.8.-1

Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.

Absatz 10 lit. a – Spannüberfall bei Schutzdecken

4.4.10.a)-1

Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Behälter beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden

In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.

Absatz 10 lit. c – Schutzdecken-Riemen

4.4.10.c)-1

Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen

4.4.10.c)-2

Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 10 Satz 3 der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4.

5.

ANLAGE 5

5.1.

Absatz 1 – Zulassung kombinierter Behälter mit Schutzdecken

5.1.-1

Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen sind, zu einem einzigen Behälter vereinigt, der mit einer einzigen Schutzdecke versehen ist und den Bedingungen für die Beförderung unter Zollverschluß entspricht, so ist für diese Behälterkombination keine besondere Zulassungsbescheinigung oder -tafel erforderlich.

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Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Maßgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne daß bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jeden Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ihre Vorschläge zur Änderung des Abkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen über das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß einen Bericht anzunehmen.

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei Unterzeichnung dieses Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die folgenden Erklärungen ab

(1) Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder dem Wert der darin enthaltenen Waren für die Berechnung der Eingangsabgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschließung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.

(2) Dieses Abkommen steht der Anwendung nichtzollrechtlicher innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Vereinbarungen über die Verwendung von Behältern nicht entgegen.

(3) Die einschränkende Bedingung eines Rauminhalts von einem Kubikmeter nach Artikel 1 dieses Abkommens bedeutet nicht die Anwendung restriktiverer Vorschriften auf Behälter eines geringeren Rauminhalts; die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf diese Behälter ein ähnliches Verfahren der vorübergehenden Einfuhr anzuwenden wie auf die in diesem Abkommen definierten Behälter.

(4) Hinsichtlich der Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern nach den Artikeln 6 bis 8 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, daß der Wegfall der Zollpapiere und der Sicherheitsleistung ihnen die Verwirklichung eines der Hauptziele dieses Abkommens ermöglichen wird; in diesem Sinne werden sie sich bemühen.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Die Vertragsparteien gestatten, daß die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.

(2) Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

(2) Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

(3) Artikel 6 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

(2) Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.

(2) Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluß anerkannt.

(4) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Behältern, die den Vorschriften der Anlage 4 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel unbedeutend sind und keine Schmuggelgefahr besteht.

(5) Ein Behälter, dessen Zulassung nicht mehr anerkannt wird, darf erst dann wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluß verwendet werden, wenn sein Zustand, der seine Zulassung gerechtfertigt hatte, wiederhergestellt oder der Behälter erneut zugelassen worden ist.

(6) Hat es den Anschein, daß ein Mangel schon bestand, als der Behälter zugelassen wurde, so ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die für die Zulassung verantwortlich ist.

(7) Stellt sich heraus, daß die nach den Verfahren der Anlage 5 Absatz 1 lit. a und b zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter nicht den technischen Vorschriften der Anlage 4 entsprechen, trifft die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Behälter diesen technischen Vorschriften entsprechen, oder sie widerruft die Zulassung.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Die Erläuterungen in Anlage 6 enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern, und die technische Merkmale ihrer Bauart.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Die Anlagen dieses Abkommens und das Unterzeichnungsprotokoll sind Bestandteil des Abkommens.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Dieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Dieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

(4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das am 18. Mai 1956 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Zollabkommen über Behälter außer Kraft und tritt in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Abkommens an dessen Stelle.

(2) Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 4 werden die Behälter, die nach dem Zollabkommen über Behälter (1956) oder nach den auf seiner Grundlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommen zugelassen worden sind, von den Vertragsparteien für die Warenbeförderung unter Zollverschluß anerkannt, sofern sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. Zu diesem Zweck können die nach den Bedingungen des Zollabkommens über Behälter (1956) ausgestellten Zulassungsbescheinigungen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Zulassungstafel ersetzt werden.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon unterrichtet. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft ferner einen Verwaltungsausschuß nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 ein.

(2) Jeder nach Absatz 1 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.

(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen Einspruch erhebt.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt sobald wie möglich allen Vertragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Verwaltungsausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.

(6) Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert den Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm mindestens ein Drittel der Vertragsparteien binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation ihre Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Der Generalsekretär beruft eine solche Konferenz auch auf Antrag des Verwaltungsausschusses ein. Der Verwaltungsausschuß stellt einen solchen Antrag, wenn er von der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wird. Wird eine Konferenz nach diesem Absatz einberufen, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 bezeichneten Staaten zur Teilnahme auf.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 geändert werden.

(2) Jede Vertragspartei teilt Änderungsvorschläge dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit. Dieser setzt die Vertragsparteien und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuß ein.

(3) Jeder nach Absatz 2 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.

(5) Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat, ein Fünftel der Vertragsparteien, mindestens aber fünf Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. Ein Änderungsvorschlag, der nicht angenommen wird, bleibt ohne jede Wirkung.

(6) Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft. Im Zeitpunkt der Annahme einer Änderung kann der Ausschuß ferner bestimmen, daß die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben der Änderung in Kraft bleiben.

(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Vertragsparteien den Tag des Inkrafttretens der Linderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehrerenVertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,

die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

(2) Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien bindend.

(3) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.

(5) Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

(1) Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1 bis 8, 12 bis 17, 20, 25 und dieser Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten mit.

(2) Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt

(3) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1972)

Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.

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