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Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile

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Kurztitel

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 656/1977

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Langtitel

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

StF: BGBl. Nr. 656/1977 (NR: GP XIV RV 706 AB 747 S. 78. BR: AB 1783 S. 370.)

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung 392 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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