Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1977
Inkrafttretensdatum
30.12.1977
Langtitel
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
StF: BGBl. Nr. 656/1977 (NR: GP XIV RV 706 AB 747 S. 78. BR: AB 1783 S. 370.)
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung 392 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944 zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.