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Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

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Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 655/1977

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Langtitel

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 über die Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

StF: BGBl. Nr. 655/1977 (NR: GP XIV RV 690 AB 727 S. 77. BR: AB 1777 S. 370.)

Bundesrecht Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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