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Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

25.08.1976

N3197612642T

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Der Bundeskanzler der Republik Österreich gewährt der Regierung von Malaysia ein Darlehen in der Höhe von öS 18,5 Millionen für die Bezahlung der von österreichischen Firmen an die Regierung von Malaysia erbrachten Dienstleistungen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

(1) Die Regierung von Malaysia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von drei

(3) Prozent zahlen.

(2) Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

(1) Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig (24) Monate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.

(2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres geleistet.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Bei Fälligkeit gemäß Art. 2 und 3 haben Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Republik Österreich in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung in österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs) durch.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

(1) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Regierung von Malaysia ein unverzinsliches Konto in der Höhe von öS 18,5 Millionen unter der Bezeichnung „Regierung von Malaysia“ eröffnet.

(2) Das Büro für Wirtschaftsplanung im Amt des Premierministers als Beauftragter der Regierung von Malaysia wird auf diplomatischem Wege der Oesterreichischen Nationalbank jene österreichischen Firmen nennen, deren Zahlungsforderungen gemäß dem vorliegenden Abkommen eingelöst werden müssen. Aufgrund dieser Angaben wird die Oesterreichische Nationalbank an die betroffenen Firmen entsprechend den österreichischen bankgeschäftlichen Gewohnheiten die nötigen Zahlungen leisten.

(3) Zahlungen können nur im Einklang mit dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Malaysia und der jeweiligen österreichischen Firma enthaltenen Zahlungsplan geleistet werden. Die österreichische Firma wird diesen Plan bei der Oesterreichischen Nationalbank zum Zwecke der Zahlungsdurchführung einreichen. Zahlungen, die zu einem Zeitpunkt vor der Zurverfügungstellung des Darlehens angesetzt waren, können umgehend erfolgen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Kuala Lumpur am 25. August 1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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