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Asiatischer Entwicklungsfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds

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Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1976

Inkrafttretensdatum

15.04.1976

Langtitel

Bundesgesetz vom 31. März 1976 über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

StF: BGBl. Nr. 141/1976 (NR: GP XIV RV 116 AB 142 S. 20. BR: AB 1495 S. 350.)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtiger Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in Höhe von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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