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10004229 AT

1000 S - Bundesgoldmünze

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht 1000 S - Bundesgoldmünze

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197612512T

Bundesrecht 1000 S - Bundesgoldmünze

§ 1. Aus Anlaß des Gedenkjahres „1000 Jahre Einsetzung der Babenberger in Österreich“ werden ab 22. Oktober 1976 Scheidemünzen zu 1000 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht 1000 S - Bundesgoldmünze

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht 12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht 2 Tausendteile nicht überschreiten.

Bundesrecht 1000 S - Bundesgoldmünze

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 - 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.

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