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10004217 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197514768R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)

§ 1. Anläßlich der XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck im Jahre 1976 werden ab dem 21. Oktober 1975 (Prägestätte Wien) und ab dem 18. November 1975 (Prägestätte Hall/Tirol) Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (3. Ausgabe)

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung eines Abfahrtsläufers zu tragen, der durch die Rasterung in mehrere Einzelbilder zerlegt ist. Die Rasterung versinnbildlicht die Meßbarkeit von Geschwindigkeit und Zeit und weist auf die Möglichkeiten der Funkbildübermittlung bei Fernsehen und Zeitung hin. Der olympische Gedanke ist dadurch gekennzeichnet, daß der Abfahrtsläufer in dreifacher Kontur erscheint, er ist symbolisch gesehen einer von vielen, die um einen Sieg kämpfen. Der Sieger erscheint in der Darstellung mit der schärfsten Kontur. Am unteren Bildrand ist die Bergkette der Axamer Lizum angedeutet.

(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.

(3) Als Zeichen der Prägestätte haben die Münzen

(4) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

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