Finanzhilfe (Indonesien) (finanzhilfe(indonesien))
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Finanzhilfe (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1975
Inkrafttretensdatum
18.12.1974
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ÜBER FINANZHILFE
StF: BGBl. Nr. 609/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indonesien sind im Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag zu den Devisenerfordernissen Indonesiens zu leisten,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung der Republik Indonesien die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 10 Millionen Schilling bei der Österreichischen Kontrollbank AG als Programmhilfe für die Anschaffung von Anlagegütern und für die Finanzierung der mit diesen Anschaffungen zusammenhängenden Leistungen ermöglichen.
Die Bedingungen des Darlehens und die Art seiner Verwendung wird ein zwischen der Bank Indonesia und der Österreichischen Kontrollbank AG abzuschließender Darlehensvertrag bestimmen.
Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen zwischen österreichischen und indonesischen Firmen über die Lieferung von Anlagegütern abhängig.
Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank AG und der Bank Indonesia abzuschließende Darlehensvertrag wird unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen enthalten
Die Regierung der Republik Indonesien wird die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in der Republik Indonesien erhoben würden.
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Anlagegüter werden innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Diese Zeiträume können einvernehmlich verlängert werden.
Das vorliegende Abkommen wird dreißig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 18. November 1974 in zwei Urschriften in englischer Sprache.