Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1975
Inkrafttretensdatum
06.03.1975
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON INDIEN ÜBER FINANZHILFE
StF: BGBl. Nr. 457/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung von Indien, unter Berücksichtigung,
daß sowohl Österreich als auch Indien Mitglieder des India-Consortiums sind,
unter Berücksichtigung der Teilnahme Österreichs am Consortium, das unter den Auspizien der Weltbank eingerichtet wurde, um Indien bei der Verwirklichung seiner Fünfjahres-Entwicklungspläne zu unterstützen,
angesichts der Ziele des Consortiums sowie im Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag zu den Devisenerfordernissen Indiens zu leisten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung von Indien die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von S 19,5 Mio bei der Österreichischen Kontrollbank AG als Programmhilfe für die Anschaffung von Investitionsgütern ermöglichen.
Die Bedingungen des Darlehens und die Art seiner Verwendung wird ein zwischen der Regierung von Indien oder einer von der Regierung von Indien zu nennenden Institution und der Österreichischen Kontrollbank AG abzuschließender Darlehensvertrag bestimmen.
Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen zwischen österreichischen und indischen Firmen über die Lieferung von Investitionsgütern abhängig.
Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank AG und der Regierung von Indien oder einer von der Regierung von Indien zu nennenden Institution abzuschließende Darlehensvertrag wird unter anderem folgende wesentlichen Bestimmungen enthalten
Die Regierung von Indien wird die Österreichische Kontrolbank (Anm.: richtig: Kontrollbank) AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in Indien erhoben würden.
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Investitionsgüter werden innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann einvernehmlich verlängert werden.
Das vorliegende Abkommen wird mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 6. März 1975 in zwei Urschriften in englischer Sprache.