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Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 457/1975

Inkrafttretensdatum

06.03.1975

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON INDIEN ÜBER FINANZHILFE

StF: BGBl. Nr. 457/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung von Indien, unter Berücksichtigung,

daß sowohl Österreich als auch Indien Mitglieder des India-Consortiums sind,

unter Berücksichtigung der Teilnahme Österreichs am Consortium, das unter den Auspizien der Weltbank eingerichtet wurde, um Indien bei der Verwirklichung seiner Fünfjahres-Entwicklungspläne zu unterstützen,

angesichts der Ziele des Consortiums sowie im Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag zu den Devisenerfordernissen Indiens zu leisten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung von Indien die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von S 19,5 Mio bei der Österreichischen Kontrollbank AG als Programmhilfe für die Anschaffung von Investitionsgütern ermöglichen.

Die Bedingungen des Darlehens und die Art seiner Verwendung wird ein zwischen der Regierung von Indien oder einer von der Regierung von Indien zu nennenden Institution und der Österreichischen Kontrollbank AG abzuschließender Darlehensvertrag bestimmen.

Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen zwischen österreichischen und indischen Firmen über die Lieferung von Investitionsgütern abhängig.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank AG und der Regierung von Indien oder einer von der Regierung von Indien zu nennenden Institution abzuschließende Darlehensvertrag wird unter anderem folgende wesentlichen Bestimmungen enthalten

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

Die Regierung von Indien wird die Österreichische Kontrolbank (Anm.: richtig: Kontrollbank) AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in Indien erhoben würden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Investitionsgüter werden innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann einvernehmlich verlängert werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)

Das vorliegende Abkommen wird mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 6. März 1975 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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