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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

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Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 365/1975

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Langtitel

Bundesgesetz vom 11. Juni 1975 über die Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

StF: BGBl. Nr. 365/1975 (NR: GP XIII RV 1460 AB 1631 S. 148. BR: AB 1381 S. 343.)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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