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10004186 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „1200 Jahre Dom zu Salzburg“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „1200 Jahre Dom zu Salzburg“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197414761R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „1200 Jahre Dom zu Salzburg“

§ 1. Anläßlich der 1200-Jahr-Feier des Domes zu Salzburg werden ab dem 6. August 1974 Scheidemünzen zu 50 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „1200 Jahre Dom zu Salzburg“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingewicht 12,8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingewicht 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „1200 Jahre Dom zu Salzburg“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite der Münze hat die Bischöfe Rupert und Virgil, den Dom und das Landeswappen von Salzburg, umgeben von der Umschrift „1200 Jahre Dom zu Salzburg 1974“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

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