Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004183 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197414758R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“

§ 1. Anläßlich der Wiener Internationalen Gartenschau 1974 werden ab dem 18. April 1974 Scheidemünzen zu 50 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 12'8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite der Münze hat eine freie Komposition mit pflanzlichen Formen zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12046073/hauptdokument.img1is.png

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →