Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß unter Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die unter Artikel 1 fallen, auch solche Ansprüche zu verstehen sind, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, insbesondere auch solcher, die in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, wenn von polnischer Seite ausdrücklich anerkannt wird, daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen, Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, vom polnischen Staat tatsächlich übernommen worden sind.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministeres für auswärtige Angelegenheiten)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, das im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag nicht geregelt werden
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministeres für auswärtige Angelegenheiten)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß seitens der österreichischen Bundesregierung und österreichischer Verwaltungsbehörden keine Einwendungen dagegen erhoben werden, daß eine hiezu legitimierte polnische Person über ihre bei österreichischen Geldinstituten verwahrten Werte im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung verfügt.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministeres für auswärtige Angelegenheiten)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Botschafter!
Für einige polnischen abwesenden oder verschollenen Personen gehörende Liegenschaften, die sich auf österreichischem Gebiet befinden, wurden öffentliche Verwaltungen eingerichtet. Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag bestand Einvernehmen darüber, daß diese öffentlichen Verwaltungen innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages von amtswegen aufgehoben werden.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Leslaw Wojtyga
außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter
der Volksrepublik Polen
in Österreich
Wien
Wien, am 6. Oktober 1970
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Oktober 1970 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministeres für auswärtige Angelegenheiten)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung
Wojtyga m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
(1) Die Volksrepublik Polen zahlt an die Republik Österreich eine Globalentschädigung zur vollständigen und endgültigen Befriedigung der Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegenüber der Volksrepublik Polen sowie gegenüber polnischen physischen und juristischen Personen, welche Ansprüche entstanden sind durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen
(2) Als österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages gelten solche Personen, die entweder als physische Personen am 27. April 1945, sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz (1) lit. a) genannten Rechtsvorschriften oder zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatz (1) lit. b) genannten Maßnahmen als auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger der in Absatz (2) genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten.
(1) Zur vollständigen und endgültigen Regelung aller Ansprüche, welche die Volksrepublik Polen im Zusammenhang mit dem in Österreich gelegenen Nachlaßvermögen der während des Zweiten Weltkrieges verstorbenen oder der verschollenen und später für tot erklärten polnischen Staatsangehörigen erhoben hat, wird die Republik Österreich die ihr auf Grund des Heimfallsrechtes nach diesen Personen tatsächlich zugekommenen Beträge nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls der Volksrepublik Polen im Verrechnungswege überlassen.
(2) Wurde von der Republik Österreich eine Liegenschaft aus einem solchen heimfälligen Nachlaß in natura übernommen oder sollte eine solche Übernahme in Zukunft erfolgen, so wird sie für diese Liegenschaft nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls der Volksrepublik Polen einen Ersatzbetrag im Verrechnungswege überlassen, der aus dem im Hauptinventar des Verlassenschaftsverfahrens angeführten Schätzwert der Liegenschaft zuzüglich der Reinerträge, abzüglich der mit der Liegenschaft konnexen Schulden und der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens besteht.
(1) Verschollen im Sinne des Artikels 1 dieses Zusatzprotokolls ist eine physische Person, deren Aufenthalt in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 unbekannt geworden ist und seither nicht mehr bekannt wurde.
(2) Polnische Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 dieses Zusatzprotokolls sind solche physische Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes oder im Zeitpunkt ihrer Todeserklärung die polnische Staatsangehörigkeit besessen haben.
Die von der Republik Österreich in einem Kalenderjahr vereinnahmten, gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls zu überlassenden Beträge sowie die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Zusatzprotokolls zu überlassenden Ersatzbeträge für die in diesem Kalenderjahr in das Eigentum der Republik Österreich gelangten Liegenschaften werden mit der nach Artikel 4 des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen am 31. März des darauf folgenden Jahres fällig werdenden Rate aufgerechnet.
(1) Sollte die Republik Österreich die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls oder die in natura übernommenen Liegenschaften bis zum Aufrechnungszeitpunkt des Artikels 3 dieses Zusatzprotokolls an zum Nachlaß Berechtigte ganz oder zum Teil herausgeben müssen, so entfällt die Aufrechnung im entsprechenden Ausmaß.
(2) Die Volksrepublik Polen wird die Republik Österreich nach erfolgter Aufrechnung bei jeder Verlassenschaft bis zur Höhe des aufgerechneten Betrages zuzüglich allfälliger Nebengebühren für alle Forderungen schadlos halten, die dann von zum Nachlaß Berechtigten gegen die Republik Österreich im Hinblick auf die Heimfälligkeit erhoben werden sollten.
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das Finanzministerium der Volksrepublik Polen werden einander die zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls erforderlichen Informationen erteilen und sich insbesondere hinsichtlich der Umstände, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung oder einer Übernahme in natura von Liegenschaften stehen, ins Einvernehmen setzen.
Dieses Zusatzprotokoll ist ein integrierender Teil des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen und tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 25. Jänner 1973 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Die Volksrepublik Polen leistet keine Entschädigung für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die
Die Globalentschädigung, welche die Volksrepublik Polen für die in Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften, Rechte und Interessen bezahlt, wird in der Höhe von einundsiebzig Millionen fünfhunderttausend österreichischen Schilling festgesetzt.
(1) Die Volksrepublik Polen wird die in Artikel 3 genannte Globalsumme an die Republik Österreich in zwölf aufeinander folgenden Jahresraten entrichten, und zwar
elf Raten in Höhe von je sechs Millionen österreichischen Schilling, die zwölfte Rate in Höhe von fünf Millionen fünfhunderttausend österreichischen Schilling.
Die erste Rate in Höhe von sechs Millionen österreichischen Schilling ist bis zum 31. März des Jahres zu bezahlen, welches auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens dieses Vertrages folgt, die übrigen Raten sind jeweils bis spätestens 31. Mai der darauf folgenden Jahre zahlbar.
(2) Die Zahlungen werden auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank zu Lasten des auf Grund des Artikels 1 des Zahlungsabkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich vom 2. September 1954 bei der Oesterreichischen Nationalbank geführten Compte Général Pologne geleistet werden.
(3) Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 3 festgesetzten Globalsumme außer Kraft treten, so wird die Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen dann generell geltenden Weise durchgeführt.
(4) Bezüglich der technischen Durchführung der Zahlungen werden sich die Oesterreichische Nationalbank und die Narodowy Bank Polski ins Einvernehmen setzen.
(1) Die vollständige Bezahlung der in Artikel 3 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Polen sowie für polnische physische und juristische Personen gegenüber der Republik Österreich und den in Artikel 1 angeführten österreichischen physischen und juristischen Personen hinsichtlich der unter Artikel 1 fallenden Ansprüche. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich Ansprüche von Personen, die in Artikel 1 genannt sind, als endgültig erledigt betrachten.
(2) Die Republik Österreich wird gegenüber der Volksrepublik Polen keine Ansprüche mehr vertreten oder unterstützen, die durch Artikel 1 und 2 dieses Vertrages geregelt sind.
Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer Personen, die mit den in Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Zusammenhang stehen, als endgültig geregelt.
Die Verteilung der in Artikel 3 festgesetzten Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik Österreich.
(1) Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Polen nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und die Urkunden übergeben, welche die Rechte nach Artikel 1 verkörpern und durch die Republik Österreich entschädigt wurden. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann an deren Stelle die Republik Österreich andere den Entschädigungsanspruch feststellende Dokumente übergeben.
(2) Darüber hinaus wird die Republik Österreich der Volksrepublik Polen – sobald hiezu die Möglichkeit besteht – die Namen der physischen und die Bezeichnung der juristischen Personen bekanntgeben, deren Ansprüche als entschädigungsfähig anerkannt wurden, sowie die Bezeichnung der Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die entschädigt worden sind.
Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme wird die Volksrepublik Polen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Antragsteller notwendigen Informationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten erteilen.
Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten durch Austauch (Anm.: richtig: Austausch) von Noten einander mitgeteilt haben, daß die Voraussetzungen nach ihrem Recht für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Oktober 1970, in zwei Exemplaren in deutscher und in polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.