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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

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Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1974

Inkrafttretensdatum

24.07.1974

Langtitel

Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

StF: BGBl. Nr. 405/1974 (NR: GP XIII RV 1095 AB 1182 S. 109. BR: S. 333.)

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 1. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1974 einen Beitrag in Höhe von 200.000 US-Dollar zu leisten.

Bundesrecht Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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