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10004158 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag von Max Reinhardt“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag von Max Reinhardt“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3197314757R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag von Max Reinhardt“

§ 1. Anläßlich des 100. Geburtstages von Max Reinhardt werden ab 2. Juli 1973 Scheidemünzen zu 25 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag von Max Reinhardt“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Geburtstag von Max Reinhardt“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Max Reinhardt, umgeben von der Umschrift „Max Reinhardt“ und die Jahreszahlen „1873-1943-1973“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

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