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Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Nachdem das am 14. Feber 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 1972

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

(1) Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze und die Feingehaltspunze tragen, müssen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes entsprechen.

(2) Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.

(3) Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und Eigenschaften aufweisen.

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Das österreichische Hauptpunzierungs- und Probieramt und das schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle stellen einander sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen Stempel und Feingehaltspunzen zu.

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle durch die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei als deren gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend erweisen, werden an den Exporteur zurückgewiesen. Die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei ist hievon zu verständigen.

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

(1) Zur Überprüfung des Feingehaltes eines Uhrgehäuses ist die Strichprobe anzuwenden. In Zweifelsfällen sind analytische Vorproben auf kleinen Mengen durch Spänen oder Feilen entnommenen Probegutes durchzuführen. Wird der ungenügende Feingehalt bestätigt, so ist 1/4 g des Gegenstandes analytisch zu prüfen.

(2) Die analytischen Proben sind nach folgenden Methoden durchzuführen

- für Gold

gravimetrisch, durch Kupellation und Trennung mit Salpetersäure;

- für Silber

titrimetrisch, durch Auflösung in Salpetersäure und Titrierung mit Natriumchloridlösung (nach Gay-Lussac) oder Titrierung mit Ammonium- oder Kaliumthiocyanatlösung unter Verwendung von Eisen(III)ammoniumsulfat als Indikator (nach Volhard);

- für Platin

gravimetrisch, durch Auflösen in Königswasser, Fällung mit Ammoniumchlorid und Hitzereduktion zu metallischem Platin. Mitgefälltes oder mitgerissenes Iridium wird als Platin gezählt.

(3) Als Probetoleranzen werden folgende Minus-Abweichungen zugelassen

- für Gold und Silber

bis 1 Tausendstel,

- für Platin

bis 2 Tausendstel.

(4) Bei allen Feingehaltsbeanstandungen ist eine Vergleichsprobe (Testprobe) mitzuführen. Bei Gold ist das Proberesultat auf ein Zehntausendstel, bei Silber und Platin auf ein Tausendstel genau anzugeben.

(5) Die Regierungen der beiden Vertragsparteien können andere Prüfmethoden zulassen.

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

(1) Eine Gemischte Kommission, die so bald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe

(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer schweizerischen Delegation von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

(3) Die Kommission tritt auf Verlangen des Vorsitzenden einer Delegation zusammen.

Bundesrecht Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in doppelter Urschrift.

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