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10004147 AT

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln wird genehmigt.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

1) Entschädigung österreichischer physischer und juristischer Personen für zufolge den nachstehenden italienischen Dekreten erlittene Verluste

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 19. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 6. Juli 1939;

Königliches Dekret vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 8. Juli 1939;

2) Entschädigung österreichischer Mitglieder von Agrargemeinschaften im Kanaltal für als Folge der Umsiedlung erlittene Verluste von Rechten, die sich aus dieser Eigenschaft ergeben (sogenannte Anteilsrechte, sogenannte usi civici).

3) Italienisches Extra-Reliefguthaben (Übereinkommen betreffend finanzielle Frage, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).

4) Pensionen der ehemaligen Pensionisten der Südbahn (Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).

5) Entschädigung für bewegliche italienische Restitutionsgüter, die nach dem letzten Weltkrieg nicht an Italien zurückgestellt worden sind.

6) Refundierung der von Österreich geleisteten Entschädigungen an italienische Staatsbürger für Kriegsschäden in Österreich.

7) Saldo aus dem Diplomaten-clearing von 1946 bis 1949.

8) Italienische Schulden aus Pensionen auf Grund des gemeinsamen österreichisch-italienischen Protokolls von Rom vom 25. Juli 1953.

9) Behauptetes Guthaben der Zweigstelle Innsbruck der DUT gegenüber dem italienischen Staat.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

(1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen und finanziellen Forderungen wird die Italienische Republik an die Republik Österreich eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.

(2) Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

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Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel 1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage 1 angeführten gegenseitigen Forderungen endgültig verglichen.

(2) Sollte die Italienische Republik oder eine ihr zugehörige natürliche oder juristische Person bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1) zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer hiefür zuständigen italienischen Instanz zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet werden, die durch diesen Vertrag geregelt worden ist (Anlage 1), verringert sich die gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen Republik an die Republik Österreich zu erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Einlagezahl

Parzelle

m2-Ausmaß

1.

Katastralgemeinde Wien-Margarethen

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Wien-Innere Stadt

2.287

1531/6

Garten

114

1528/1

Garten

3

1031/23

Wiese

414

531

2.

Katastralgemeinde Liesing

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Liesing

643

109/14

Acker

23

3.

Katastralgemeinde Rodaun

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Liesing

290

262/1

Garten

626

4.

Katastralgemeinde Bruck a/Mur

inliegend des Bezirksgerichtes Bruck a/Mur

289

867/1

Wiese, Acker

29.603

5.

Katastralgemeinde Diemlach

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bruck a/Mur

17

77/4

Wiese

2.468

6.

Katastralgemeinde Unterschwarza

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck

210

262

Acker

985

7.

Katastralgemeinde Weitersfeld

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck

331

176/36

Acker

1.764

176/39

Wiese

1.450

3.214

8.

Katastralgemeinde Mureck

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck

273

1091/2

Acker samt Wiese

452

9.

Katastralgemeinde Halbentrain

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Radkersburg

182

181/2

Acker

608

10.

Katastralgemeinde Diepersdorf

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck

112

351/3

Acker

731

11.

Katastralgemeinde Gersdorf

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz

130

1049

Acker

162

1050

Acker

683

1053

Wiese

457

1056

Acker

147

1059

Wald

140

1060

Wald

133

1057

Acker

79

1.801

12.

Katastralgemeinde Lichendorf

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck

369

2/236

Wiese

762

2/342

Acker

464

1.226

13.

Katastralgemeinde Unter Loibach

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bleiburg

72

77/2

Weide

13.282

77/7

Weide

406

77/8

Wald

1.669

15.357

14.

Katastralgemeinde Wölfnitz

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt

44

812/2

Acker

4.100

15.

Katastralgemeinde Krumpendorf

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt

10

343/2

Wiese

169

16.

Katastralgemeinde Görtschach-Gödnach

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lienz

104/II

563

Acker

737

17.

Katastralgemeinde Leisach

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lienz

45/II

792/2

Acker

3.482

793/2

Acker

755

794/2

Acker

925

5.162

18.

Katastralgemeinde Vomp

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Schwaz

68/II

3450

Weide

3.777

19.

Katastralgemeinde Hall i/Tirol

inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Hall i/Tirol

872/II

673/1

Acker

811

Katastralgemeinde

Einlagezahl

m2-Ausmaß

1. Wien-Margarethen

2.287

531

2. Liesing

643

23

3. Rodaun

290

626

4. Bruck a/Mur

289

29.603

5. Diemlach

17

2.468

6. Unterschwarza

210

985

7. Weitersfeld

331

3.214

8. Mureck

273

452

9. Halbenrain

182

608

10. Diepersdorf

112

731

11. Gersdorf

130

1.801

12. Lichendorf

369

1.226

13. Unter Loibach

72

15.357

14. Wölfnitz

44

4.100

15. Krumpendorf

10

169

16. Görtschach-Gödnach

104/II

737

17. Leisach

45/II

5.162

18. Vomp

68/II

3.777

19. Hall i/Tirol

872/II

811

Summe … 72.381

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen Vertrages zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat die österreichische Regierung den Wunsch geäußert, im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse der österreichischen Agrargemeinschaften des Gailtales eine befriedigende Behandlung von Anliegen betreffend die Ausübung der Weide, den Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke, den Viehtrieb sowie die Herstellung und Erhaltung von Zäunen, auf Grundstücken im Eigentum des Ente Nazionale per le Tre Venezie seitens dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.

Die italienische Regierung hat diesen Wunsch als Empfehlung zur Kenntnis genommen und wird nicht verfehlen, zu diesem Zwecke, immer wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim Ente zur Verfügung zu stellen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Rudolf Kirchschläger m. p.

S.E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen Vertrages zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat die österreichische Seite den Wunsch vorgebracht, daß österreichische Erben nach italienischen Staatsangehörigen für deren Verluste an zurückgelassenem oder konfisziertem Vermögen in Jugoslawien und in der Zone B, von der das Memorandum von London vom 5. Oktober 1954 handelt, ebenso wie Personen, die im Zeitpunkt solcher Verluste die italienische Staatsbürgerschaft besaßen, später jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, in die italienische Entschädigungsregelung einbezogen werden.

Von italienischer Seite wird die Zusicherung gegeben, daß der österreichische Wunsch, den zuständigen italienischen Behörden zwecks wohlwollendster Prüfung im Rahmen der geltenden italienischen Gesetzgebung vorgetragen werden wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

bei den durch den heute unterzeichneten Vertrag abgeschlossenen Verhandlungen wurde auch ein Anspruch der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vormals Allgemeine Arbeiter-, Kranken- und Unterstützungskasse in Innsbruck, gegen das Ente Nazionale Assistenza Lavoratori wegen der Liegenschaft EZ 449 KG Bozen behandelt.

Dieser Anspruch, der außerhalb des Vertrages bleibt, könnte durch direkte Verhandlungen zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und dem Ente Nazionale Assistenza Lavoratori geregelt werden, welchem eine wohlwollende Erwägung empfohlen werden wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

(1) Die Italienische Republik wird innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Vereinbarung gemäß Art. 1 erfüllen durch

(2) Die Republik Österreich wird innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zwischen der Übernahme der in der Anlage 3 aufgezählten Liegenschaften in ihr Eigentum und der Barzahlung von weiteren 25 Millionen Lire durch die Italienische Republik wählen. Falls die Republik Österreich es vorzieht, die letztere Möglichkeit zu wählen, wird die Italienische Republik der Republik Österreich den oben erwähnten Betrag von 25 Millionen Lire innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist bezahlen.

(3) Im Falle der Veräußerung der in der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) genannten Vermögenswerte durch die derzeitige Eigentümerin (DOSAG) an Dritte vor Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. (1) lit. b) oder im Falle einer aus sonstigen Gründen unterbliebenen rechtzeitigen Übertragung, wird die Italienische Republik der Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Lire unter den Bedingungen gemäß Abs. (1) bezahlen.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängen, werden beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen Informationen erteilen.

Bundesrecht Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden. Der Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Rom, am 17. Juli 1971 in zwei Urschriften, in deutscher und in italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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