Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. August 1972
Nach einer weiteren Mitteilung des Rates hat die Schweiz mit einer am 13. Juni 1975 eingelangten Note den Geltungsbereich auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen
Die Zulassung von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes Lehrmaterial nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des Lehrmaterials ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.
Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Dieses Abkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine (natürliche oder juristische) Person oder Lehrmaterial ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am achten Juni neunzehnhundertsiebzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.