10004112
AT
Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 0 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
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Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
Bundesrecht Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 1 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
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§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.
Bundesrecht Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 2 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.