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10004112 AT

Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Bundesrecht Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.

Bundesrecht Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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