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Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

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Kurztitel

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1972

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972

StF: BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)

Änderung

BGBl. Nr. 636/1975 (NR: GP XIV RV 17 AB 27 S. 12. BR: AB 1447 S. 347.)

BGBl. Nr. 143/1976 (NR: GP XIV RV 115 AB 137 S. 20. BR: 1475 AB 1490 S. 350.)

BGBl. Nr. 520/1981 (NR: GP XV RV 425 AB 880 S. 90. BR: S. 415.)

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

(Anm.: Änderung der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

(Anm.: Änderung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958)

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

(Anm.: Änderung des Tabaksteuergesetzes, BGBl. Nr. 107/1962)

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist, und hat sich die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende, im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht, soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart haben.

Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist, berührt an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

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Kurztitel

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Text

Artikel XIII

Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

1.

Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.

2.

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981)

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels IX treten mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Bundesrecht Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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