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Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Geschehen zu Prag, am 22. Oktober 1971, in je zweifacher Urschrift, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Prag, am 22. Oktober 1971

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß unter Berücksichtigung der in beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften der Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung keine Verschlechterung der Überweisungsmöglichkeiten nach dem bisher gültigen Zahlungsabkommen mit sich bringen wird.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. Fälbl m. p.

An den

Vorsitzenden dertschechoslowakischen Delegation

Prag

Prag, am 22. Oktober 1971

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, mitzuteilen

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Killian m. p.

An den Vorsitzenden der österreichischen Delegation

Prag

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 29. Oktober 1948 in der Fassung nach dem Protokoll vom 21. November 1961 seine Gültigkeit.

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 auf einem der im Artikel 1 desselben angeführten Konten ein Saldo zu Gunsten eines der beiden Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung prompt abgedeckt werden.

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Die Oesterreichische Nationalbank und die Ceskoslovenska obchodni banka A. S. werden alle im Zusammenhang mit der Beendigung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und mit dem Übergang des Zahlungsverkehrs auf frei konvertierbare Währung erforderlichen technischen Vereinbarungen treffen.

Bundesrecht Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)

Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Es bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft; seine Geltungsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende gekündigt wird.

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