10004086
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Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
§ 0 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
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Kurztitel
Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1971
Inkrafttretensdatum
14.08.1971
Langtitel
Bundesgesetz vom 23. Juni 1971 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
StF: BGBl. Nr. 308/1971 (NR: GP XII RV 440 AB 490 S. 47. BR: S. 303.)
Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
§ 1 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von US-Dollar 43,700.000 zu zeichnen.
Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.