10004070
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Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 0 Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 1 Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960 zu leisten.
Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 2 Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.