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Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960 zu leisten.

Bundesrecht Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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