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Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3196914746R

Bundesrecht Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“

§ 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Scheidemünzen zu 25 Schilling „Peter Rosegger“

§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Heimatdichters Peter Rosegger in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „Peter Rosegger“ und die Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

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