Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004064 AT

Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1998, BGBl. Nr. 597/1988.

N3196914745R

Bundesrecht Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“

§ 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Scheidemünzen zu 50 Schilling „450. Todestag Kaiser Maximilians I.“

§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians I. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian I – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12045041/hauptdokument.img1is.png

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →