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Internationaler Währungsfonds

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

§ 2. (1) Die der Republik Österreich vom Internationalen Währungsfonds jeweils zugeteilten Sonderziehungsrechte gehen auf die Oesterreichische Nationalbank über.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für eigene Rechnung, aber im Namen der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Zurverfügungstellung von Währungsbeträgen gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 letzter Satz und für die Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel XXX Abschnitt 1 Buchstabe (a) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die gemäß § 2 erhaltenen Sonderziehungsrechte als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) in ihre Aktiven einzustellen.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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