Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1968
Inkrafttretensdatum
21.11.1968
Langtitel
Bundesgesetz vom 23. Oktober 1968 über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
StF: BGBl. Nr. 393/1968 (NR: GP XI RV 857 AB 996 S. 113. BR: S. 269.)
§ 1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist
§ 2. (1) Die gemäß § 1 lit. a festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1971, die gemäß § 1 lit. b festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner 1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1963 Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.
(2) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden abweichend von § 20 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, erst mit den im ersten Satz des Abs. 1 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.
§ 3. Soweit bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert der Wohngebäude nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke zu ermitteln ist (§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung der Bewertungsgesetz-Novelle 1965, BGBl. Nr. 181, §§ 46 Abs. 5 und 49 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955), sind bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gemäß § 1 lit. a die für die Bewertung der bebauten Grundstücke derzeit noch maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1963 zugrunde zu legen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.