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Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Nachdem das am 9. Mai 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze samt Briefwechsel, welches also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. September 1968

Bundesrecht Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

DER VORSITZENDE DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. Mai 1968

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsitze geführten Verhandlungen hat die bulgarische Seite erwähnt, daß ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist, wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise eine niedrigere, Zollbelastung enthält und in diese die österreichischen Waren einzureihen sind.

Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie unter den “niedrigsten Zollsätzen” die sogenannte Meistbegünstigung verstehe und im Falle der Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei, zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes aufzunehmen.

Österreichischerseite wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und übereinstimmend festgestellt, daß derartige Konsultationen womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9 des Langfristigen Handelsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien stattfinden könnten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. O. Zorn m. p.

An den Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 9. Mai 1968

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden Wortlautes mitzuteilen

“Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze geführten Verhandlungen hat die bulgarische Seite erwähnt, daß ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist, wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise eine niedrigere, Zollbelastung enthält und in diese die österreichischen Waren einzureihen sind.

Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie unter den “niedrigsten Zollsätzen” die sogenannte Meistbegünstigung verstehe und im Falle der Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei, zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes aufzunehmen.

Österreichischerseits wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und übereinstimmend festgestellt, daß derartige Konsultationen womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9 des Langfristigen Handelsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien stattfinden könnten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.”

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Wladimir Damjanow m. p.

An den Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

Bundesrecht Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen (GATT)Zollsätze und bulgarischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

Bundesrecht Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bundesrecht Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

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