Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Inhaltsübersicht (69)
Gesetzestext (69 Artikel)
Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
I
Land
Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)
1. Afghanistan
3,36
2. Australien
85,00
3. Kambodscha
3,00
4. Cylon
8,52
5. China, Republik
16,00
6. Indien
93,00
7. Iran
60,00
8. Japan
200,00
9. Korea, Republik
30,00
10. Laos
0,42
11. Malaysia
20,00
12. Nepal
2,16
13. Neuseeland
22,56
14. Pakistan
32,00
15. Philippinen
35,00
16. Republik Vietnam
7,00
17. Singapur
4,00
18. Thailand
20,00
19. West-Samoa
0,06
Zusammen
642,08
II
Folgende regionale Länder können gemäß Artikel 63 Unterzeichner dieses Abkommens werden, vorausgesetzt, daß sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung jeweils die folgenden Beträge auf das Stammkapital der Bank zeichnen
Land
Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)
1. Burma
7,74
2. Mongolei
0,18
Zusammen
7,92
Land
Zeichnungsbetrag (in Millionen US-Dollar)
1. Belgien
5,00
2. Kanada
25,00
3. Dänemark
5,00
4. Deutschland, Bundesrepublik
30,00
5. Italien
10,00
6. Niederlande
11,00
7. Vereinigtes Königreich
10,00
8. Vereinigte Staaten
200,00
Zusammen
296,00
II
Folgende nichtregionale Länder, welche an der Tagung des Vorbereitenden Komitees für die Asiatische Entwicklungsbank vom 21. Oktober bis 1. November 1963 in Bangkok teilgenommen und dort ein Interesse an einer Mitgliedschaft bei der Bank bekundet haben, können gemäß Artikel 63 Unterzeichner dieses Abkommens werden, vorausgesetzt, daß jedes solche Land zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Betrag auf das Stammkapital der Bank zeichnet, der sich auf mindestens fünf Millionen US-Dollar ($ 5,000.000) beläuft
III
Spätestens am 31. Jänner 1966 kann jedes der in Teil B (I) dieses Anhanges aufgezählten nichtregionalen Länder durch entsprechende Mitteilung an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok den Betrag seiner Zeichnung erhöhen, dies jedoch nur mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der in Teil B (I) und Teil B (II) dieses Anhanges aufgezählten Erstzeichnungen der nichtregionalen Länder den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Dollar ($ 350,000.000) nicht übersteigt.
Zweck der Bank ist es, in der Region Asien und Ferner Osten (im folgenden als „Region“ bezeichnet) das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen Entwicklung der in Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer der Region sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jedes einzelnen von ihnen beizutragen. Wo immer in diesem Abkommen die Ausdrücke „Region Asien und Ferner Osten“ und „Region“ verwendet werden, beziehen sie sich auf jene Gebiete Asiens und des Fernen Ostens, die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten fallen.
(1) Jeder ein regionales Mitglied vertretende Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.
(2) Die sieben (7) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als zehn (10) Prozent der gesamten Stimmrechte der regionalen Mitglieder erhält.
(3) Werden beim ersten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden von
(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei jedoch – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Abschnittes –, nachdem sechs (6) Personen gewählt sind, die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen der regionalen Mitglieder gewählt werden kann. Es wird angenommen, daß alle diese Reststimmen für die Wahl des siebenten Direktors gezählt haben.
(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren, die von regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren zu wählen sind, werden die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnitts A dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat entsprechend angepaßt.
(1) Jeder ein nichtregionales Mitglied vertretende Gouverneur hat alle Stimmen des Mitglieds, das er vertritt, für eine einzige Person abzugeben.
(2) Die drei (3) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der gesamten Stimmrechte der nichtregionalen Mitglieder erhält.
(3) Werden beim ersten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl im vorangehenden Wahlgang ausscheidet und Stimmen nur abgegeben werden von
(5) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren, wobei jedoch – vorausgesetzt, daß die Zeichnungen der nichtregionalen Mitglieder mindestens eine Gesamtsumme von dreihundertfünfundvierzig Millionen Dollar ($ 345,000.000) erreicht haben, und ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Abschnittes –, nachdem zwei (2) Personen gewählt sind, eine dritte durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann. Es wird angenommen, daß alle diese Reststimmen für die Wahl des dritten Direktors gezählt haben.
(6) Im Falle einer Erhöhung der Zahl der Direktoren, die von nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren zu wählen sind, werden die in den Absätzen (2), (3) und (4) des Abschnittes B dieses Anhangs festgelegten Mindest- und Höchstprozentsätze durch den Gouverneursrat entsprechend angepaßt.
Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 3
MITGLIEDSCHAFT
1.
Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen
(i)
Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und
(ii)
anderen regionalen Ländern und nichtregionalen entwickelten Ländern, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen, sind.
2.
Länder, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Mitgliedschaft offensteht und die nicht gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglied werden, können unter den von der Bank festgesetzten Bedingungen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, zur Mitgliedschaft der Bank zugelassen werden.
3.
Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, ist das Ansuchen um die Mitgliedschaft der Bank von jenem Mitglied der Bank zu stellen, das für die internationalen Beziehungen des Bewerbers verantwortlich ist, und ihm eine Verpflichtungserklärung dieses Mitgliedes beizuschließen, wonach das Mitglied für alle Verpflichtungen, die der Bewerber gegebenenfalls auf Grund seiner Zulassung zur Mitgliedschaft der Bank und des Genusses der Vorteile einer solchen Mitgliedschaft eingeht, so lange verantwortlich sein wird, bis der Bewerber selbst die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernimmt. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck „Land“ schließt Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075073
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Seite
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel II
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
1.
Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
2.
Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
3.
Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40098059
Seite
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 5
ZEICHNUNG DER ANTEILE
1.
Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen sind, ist in
Anhang A
desselben festgelegt. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Zeichnung genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
2.
Der Gouverneursrat hat in Abständen von mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals gilt, die beziehungsweise der ausschließlich dazu dient, Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1 und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.
3.
Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat die Zeichnung dieses Mitglieds zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles an demselben besonders berücksichtigen.
4.
Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
5.
Die Anteile des Stammkapitals dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH dieses Abkommens übertragbar.
6.
Die Haftung der Mitglieder auf die Anteile beschränkt sich auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises.
7.
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Bank.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40098060
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 56/1968
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
17.02.1968
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 6
EINZAHLUNG AUF ZEICHNUNGEN
1.
Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Abkommens, der nach Artikel 64 Mitglied wird, erstmals gezeichneten Betrages des einbezahlten Stammkapitals der Bank hat in fünf (5) Raten zu je zwanzig (20) Prozent dieses Betrages zu erfolgen. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder spätestens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde gemäß Artikel 64 Absatz 1 einzuzahlen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils nacheinander ein (1) Jahr nach dem Fälligkeitszeitpunkt der vorangehenden Rate fällig.
2.
Von jeder Rate der Einzahlung auf die Erstzeichnungen des ursprünglichen einbezahlten Stammkapitals sind
(a)
fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer Währung und
(b)
fünfzig (50) Prozent in der Währung des Mitglieds einzuzahlen.
3.
Die Bank nimmt von jedem Mitglied anstelle des gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels in der Währung des betreffenden Mitglieds zu zahlenden Betrages Verpflichtungsscheine oder andere Obligationen an, die von der Regierung des Mitglieds oder der von diesem bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Währung nicht von der Bank zur Durchführung ihrer Geschäfte benötigt wird. Solche Verpflichtungsscheine oder Obligationen sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 (ii) wird von allen solchen in konvertierbaren Währungen zahlbaren Verpflichtungsscheinen oder Obligationen innerhalb angemessener Zeitabschnitte der gleiche Prozentsatz zur Einlösung vorgelegt.
4.
Jede Zahlung seitens eines Mitglieds in seiner eigenen Währung gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels erfolgt in dem Betrage, von dem die Bank nach Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds, falls sie eine solche für notwendig hält und, falls eine solche vorhanden, unter Verwendung der im Rahmen des Internationalen Währungsfonds festgesetzten Parität bestimmt, daß er dem vollen Wert in Dollar desjenigen Teiles der Zeichnung entspricht, der einbezahlt wird. Die erstmalige Zahlung erfolgt in dem Betrage, den das Mitglied im Sinne dieser Bestimmungen für angemessen erachtet, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen vom Zeitpunkt des Fälligwerdens einer solchen Zahlung durchzuführenden Korrektur in jenem Ausmaße, das gemäß Entscheidung der Bank notwendig, ist, um einer solchen Zahlung den vollen Gegenwert in Dollar zu verleihen.
5.
Die Zahlung des gezeichneten Betrages des abrufbaren Stammkapitals der Bank unterliegt einem Abruf nur in dem Maße und zu dem Zeitpunkt, in dem dies nötig ist, damit die Bank ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die sie gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder im Zusammenhang mit Garantien, die zu Lasten dieser Kapitalmittel gehen, eingegangen ist.
6.
Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses Artikels kann die Zahlung je nach Wunsch des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in jener Währung erfolgen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank erforderlich ist, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe nicht einbezahlter Zeichnungen erfolgen nach einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
7.
Die Bank setzt den Ort für jede Zahlung gemäß diesem Artikel fest mit der Maßgabe, daß bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrates die Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten ersten Rate an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Treuhänder der Bank zu erfolgen hat.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2020
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075076
Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel“ der Bank folgendes
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in Artikel 1 beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 9
ORDENTLICHE UND BESONDERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1.
Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
2.
Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert werden.
3.
Besondere Geschäfte sind solche, die aus den in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln finanziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075079
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 10
TRENNUNG DER GESCHÄFTE
1.
Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel der Bank sind jederzeit und in jeder Hinsicht voneinander vollkommen getrennt zu halten, zu verwenden, zu binden, zu investieren oder anderweitig einzusetzen. Die Finanzausweise der Bank haben die ordentlichen Geschäfte und die besonderen Geschäfte der Bank gesondert auszuweisen.
2.
Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank dürfen unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten belastet oder zur Deckung von Verlusten oder Verbindlichkeiten herangezogen werden, die sich aus besonderen Geschäften oder anderen Tätigkeiten ergeben, für die ursprünglich Sonderfondsmittel herangezogen oder gebunden wurden.
3.
Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf ordentliche Geschäfte haben, sind den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank anzulasten. Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf besondere Geschäfte haben, sind den Sonderfondsmitteln anzulasten. Bei allen anderen Ausgaben erfolgt die Belastung gemäß den Entscheidungen der Bank.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075080
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen kann die Bank für jedes Mitglied, für jede Behörde, bevollmächtigte Stelle oder politische Untergliederung desselben, für jede im Gebiet eines Mitglieds tätige Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung sowie für internationale oder regionale Behörden oder Rechtspersönlichkeiten, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befaßt sind, Finanzierungsmittel bereitstellen oder deren Bereitstellung erleichtern. Die Bank kann ihre Geschäfte auf folgende Weise durchführen
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 12
BEGRENZUNG DER ORDENTLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1.
Der gesamte im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank aushaftende Betrag an Darlehen, Investitionen in Kapitalanteilen und Garantien darf zu keiner Zeit den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und ihres Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig, ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Spezialreserve und anderer nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer Reserven, überschreiten.
2.
Bei Darlehen, welche aus von der Bank entlehnten Geldmitteln gewährt werden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufsverpflichtung anwendbar ist, darf der aushaftende und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbare Gesamtbetrag des Kapitals zu keiner Zeit den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen aushaftenden Darlehen, die in der gleichen Währung zahlbar sind, überschreiten.
3.
Bei in Anteilkapital investierten Geldmitteln, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank stammen, darf der investierte Gesamtbetrag zehn (10) Prozent des zusammengerechneten Betrages des unverminderten einbezahlten Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingezahlt worden ist, sowie der Reserven und des Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig, ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Spezialreserve, nicht überschreiten.
4.
Der Betrag einer Investition in Anteilkapital darf jenen Prozentsatz des Anteilkapitals der betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung nicht überschreiten, den das Direktorium in jedem einzelnen Fall als angemessen festsetzt. Die Bank wird nicht trachten, durch eine solche Investition eine maßgebende Beteiligung an der betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung zu erlangen, außer wo dies zur Sicherung der Investition der Bank notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075082
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank auf folgende Weise Finanzierungsmittel bereitstellen
Die Geschäftstätigkeit der Bank richtet sich nach folgenden Grundsätzen
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 15
BEDINGUNGEN FÜR DIREKTE DARLEHEN UND GARANTIEN
1.
Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, sowie bei von ihr garantierten Darlehen sind im Darlehensvertrage in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 dieses Abkommens angeführten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Bedingungen für das betreffende Darlehen beziehungsweise die betreffende Garantie festzuhalten, einschließlich jener, die sich auf die Tilgung, die Zinsen und die anderen Lasten beziehen, sowie die Fälligkeiten und Zahlungstermine hinsichtlich des Darlehens beziehungsweise die Gebühren und anderen Lasten hinsichtlich der Garantie. Insbesondere hat der Darlehensvertrag vorzuschreiben, daß vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels alle vertraglichen Zahlungen an die Bank in der ausgeliehenen Währung zu erfolgen haben, außer wenn im Falle eines direkten Darlehens, welches im Rahmen besonderer Geschäfte aus gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) bereitgestellten Geldmitteln gewährt wurde, oder im Falle eines auf diese Weise garantierten Darlehens die Vorschriften und Bestimmungen der Bank etwas anderes vorsehen. Von der Bank erteilte Garantien haben auch vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer und durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.
2.
Ist der Empfänger von Darlehen oder von Garantien für Darlehen nicht selbst Mitglied, so kann die Bank, sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, verlangen, daß das Mitglied, auf dessen Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung gelangen soll, oder eine öffentliche Behörde oder irgendeine für die Bank annehmbare bevollmächtigte Stelle dieses Mitglieds für die Tilgung und die Zahlung der Zinsen und anderen Lasten des Darlehens gemäß den Bedingungen desselben die Garantie übernimmt.
3.
Der Darlehens- oder Garantievertrag hat ausdrücklich die Währung festzulegen, in der alle vertraglichen Zahlungen an die Bank zu leisten sind. Auf Wunsch des Darlehensnehmers können solche Zahlungen jedoch jederzeit in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet werden.
Schlagworte
Darlehensvertrag
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075085
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 16
PROVISION UND GEBÜHREN
1.
Zusätzlich zu den Zinsen erhebt die Sank auf direkte Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich im Rahmen derselben beteiligt, eine Provision. Diese periodisch zahlbare Provision wird bei jedem Darlehen beziehungsweise jeder Beteiligung auf Grund des ausstehenden Betrages berechnet, und ihr Satz beträgt mindestens ein (1) Prozent jährlich, falls die Bank nach den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit nicht mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, eine Herabsetzung dieses Mindestsatzes beschließt.
2.
Bei der Garantieübernahme für ein Darlehen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr zu einem vom Direktorium festgelegten Satze, die periodisch auf den Betrag des ausstehenden Darlehens zu zahlen ist.
3.
Andere von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit einzuhebende Gebühren sowie gegebenenfalls im Rahmen ihrer besonderen Geschäftstätigkeit einzuhebende Provisionen, Gebühren oder andere Abgaben werden vom Direktorium festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075086
Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von der Bank eingenommene Betrag an Provisionen und Garantiegebühren wird als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird in jener liquiden Form, wie sie vom Direktorium bestimmt wird, gehalten.
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 18
METHODEN ZUR ERFÜLLUNG DER BANKVERPFLICHTUNGEN
1.
In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt wurden, an welchen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden, trifft die Bank alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Abänderung der Bedingungen des Darlehens, mit Ausnahme der Rückzahlungswährung.
2.
Die Zahlungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen der Bank auf gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) aufgenommene Anleihen oder garantierte Darlehen, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu bestreiten sind, gehen
(i)
erstens zu Lasten der in Artikel 17 vorgesehenen Spezialreserve;
(ii)
sodann, soweit notwendig und nach Ermessen der Bank, zu Lasten der anderen Reserven, des Gewinnvortrages und des Kapitals, über welches sie verfügt.
3.
Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen oder Amortisationszahlungen auf die von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit aufgenommenen Anleihen oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch sie garantierte, zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehende Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß Artikel 6 Absatz 6 und 7 dieses Abkommens einen angemessenen Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.
4.
In Verzugsfällen bei Darlehen, die von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit aus aufgenommenen Geldmitteln gewährt oder von ihr garantiert wurden, kann die Bank in der Annahme eines längerdauernden Verzugs einen zusätzlichen Betrag dieses abrufbaren Kapitals, der in einem (1) Jahr höchstens ein (1) Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für folgende Zwecke abrufen
(i)
um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, bezüglich dessen der Darlehensnehmer im Verzug ist, vor der Fälligkeit zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen; und
(ii)
um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
5.
Soll das gezeichnete abrufbare Stammkapital der Bank gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels zur Gänze abgerufen werden, so kann die Bank nötigenfalls für die in Absatz 3 dieses Artikels angeführten Zwecke ohne Beschränkung, eine allfällige Beschränkung nach Artikel 24 Absatz 2 (i) und (ii) inbegriffen, die Währung jedes Mitglieds heranziehen oder umwechseln.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075088
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 19
SONDERFONDS
1.
Die Bank kann
(i)
mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, höchstens je zehn (10) Prozent des Teiles des unverminderten einbezahlten Kapitals der Bank, der von den Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz 2 (a) einbezahlt wird, sowie des Teiles desselben, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlt wird, abzweigen und damit einen oder mehrere Sonderfonds schaffen; und
(ii)
die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die dazu bestimmt sind, dem Zweck der Bank zu dienen, und in den Wirkungsbereich der Bank fallen.
2.
Von der Bank gemäß Absatz 1 (i) dieses Artikels geschaffene Sonderfonds können zur Garantierung oder Gewährung von Darlehen verwendet werden, denen im Rahmen der Entwicklung ein hoher Vorrang zukommt und die längere Fälligkeiten, einen längeren rückzahlungsfreien Zeitraum und niedrigere Zinssätze aufweisen, als sie die Bank für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds können auch zu allen anderen Bedingungen verwendet werden, die von der Bank bei der Schaffung dieser Fonds bestimmt werden und weder den anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens noch dem Charakter dieser Fonds als sich stets erneuernde Fonds widersprechen.
3.
Von der Bank gemäß Absatz 1 (ii) dieses Artikels übernommene Sonderfonds können auf jede Weise und zu allen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck der Bank und mit der sich auf diese Fonds beziehenden Vereinbarung nicht im Widerspruch stehen.
4.
Die Bank beschließt jene Sonderregeln und -vorschriften, die für die Schaffung, Verwaltung und Verwendung jedes einzelnen Sonderfonds erforderlich sind. Solche Regeln und Vorschriften dürfen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
Schlagworte
Sondervorschrift
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075089
Im Rahmen dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ auf die Mittel jedes Sonderfonds und umfaßt
Neben den sonst in diesem Abkommen angeführten Befugnissen ist die Bank ermächtigt
Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, daß es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung, in welchem Falle es einen entsprechenden Vermerk zu tragen hat.
Wann immer es auf Grund dieses Abkommens notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds getroffen werden.
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2
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 24
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 24
VERWENDUNG VON WÄHRUNGEN
1.
Guthaben von Zahlungsmitteln der Bank für Zahlungen in irgendeinem Land dürfen weder durch bestehende noch durch neu eingeführte Maßnahmen der Mitglieder beschränkt werden, sofern es sich um Zahlungsmittel der folgenden Art handelt
(i)
Gold oder konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Einzahlung auf Zeichnungen ihres Stammkapitals eingehen, mit Ausnahme der Zahlungen, die von Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) erfolgen und gemäß Absatz 2 (i) und (ii) des vorliegenden Artikels einer Beschränkung unterliegen;
(ii)
Währungen von Mitgliedern, die mit dem Gold oder den konvertierbaren Währungen, die im vorstehenden Unterabsatz erwähnt werden, angekauft wurden;
(iii)
Währungen, die von der Bank gemäß Artikel 21 (i) dieses Abkommens durch Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel beschafft wurden;
(iv)
Gold oder Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Kapital, Zinsen, Dividenden oder andere Spesen im Zusammenhang mit Darlehen oder Investitionen, welche aus den in Unterabsatz (i) bis (iii) dieses Absatzes erwähnten Geldmitteln erfolgten, oder als Gebührenzahlung im Zusammenhang mit von der Bank übernommenen Garantien eingehen, und
(v)
andere Währungen als die des Mitglieds, welche das Mitglied von der Bank im Zuge der Verteilung des Reingewinns der Bank gemäß Artikel 40 dieses Abkommens erhält.
2.
Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz oder die Verwendung der Währung eines Mitglieds, die bei der Bank eingegangen ist und nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes fällt, für Zahlungen in irgendeinem Land seitens der Bank oder irgend jemandes, der sie von der Bank empfängt, auf irgendeine Weise zu beschränken, es sei denn,
(i)
ein in Entwicklung befindliches Mitgliedsland beschränkt nach Beratung mit der Bank und vorbehaltlich periodischer Überprüfungen durch diese die Verwendung einer solchen Währung zur Gänze oder teilweise auf Zahlungen für Güter oder Dienstleistungen, die in seinem Gebiet erzeugt werden und zum dortigen Verbrauch bestimmt sind, oder
(ii)
irgendein anderes Mitglied, dessen Zeichnungsbetrag in Teil A des Anhangs A zu diesem Abkommen festgelegt worden ist und dessen Ausfuhr an Industrieerzeugnissen keinen bedeutenden Teil seiner Gesamtausfuhr ausmacht, hinterlegt zusammen mit seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde eine Erklärung, wonach es wünscht, daß die Verwendung des gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten Teiles seiner Zeichnung zur Gänze oder teilweise auf Zahlungen für in seinem Gebiet erzeugte Güter oder Dienstleistungen beschränkt werden möge, dies mit der Maßgabe, daß solche Beschränkungen periodischen Überprüfungen durch die Bank und Beratungen mit dieser unterliegen und daß vorbehaltlich der üblichen Berücksichtigung konkurrierender Angebote mit allen Ankäufen von Gütern oder Dienstleistungen in dem Gebiet des betreffenden Mitglieds zuerst der gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlte Teil seiner Zeichnung belastet wird, oder
(iii)
eine solche Währung zu den gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) verfügbaren Sonderfondsmitteln der Bank gehört und ihre Verwendung besonderen Regeln und Vorschriften unterliegt.
3.
Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz oder die Verwendung von Währungen, welche bei der Bank als Rückzahlung auf aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln gewährte direkte Darlehen eingehen, seitens der Bank für Amortisations- oder Vorauszahlungen oder für den gänzlichen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Obligationen auf irgendeine Weise zu beschränken, dies jedoch mit der Maßgabe, daß bis zum vollständigen Abruf des gezeichneten abrufbaren Stammkapitals der Bank ein solcher Besitz oder eine solche Verwendung, mit Ausnahme der in der Währung des betreffenden Mitglieds zahlbaren Obligationen, allen nach Absatz 2 (i) dieses Artikels auferlegten Begrenzungen unterliegt.
4.
Gold oder Währungen, die sich im Besitz der Bank befinden, dürfen von der Bank zum Ankauf anderer Währungen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern nicht verwendet werden, außer
(i)
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zuge ihrer ordentlichen Geschäftsabwicklung oder
(ii)
zufolge eines Beschlusses des Direktoriums, der mit einer Stimmenmehrheit der Direktoren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde.
5.
Keine hier angeführte Bestimmung hindert die Bank an der Verwendung der Währung eines Mitglieds zur Deckung von Verwaltungsausgaben, die der Bank auf dem Gebiet des betreffenden Mitglieds erwachsen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Amortitationszahlung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075094
Seite
2
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 25
AUFRECHTERHALTUNG DES WERTES DER WÄHRUNGSBESTÄNDE DER BANK
1.
Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des in Artikel 4 dieses Abkommens definierten Dollars, herabgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Bank einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
2.
Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des besagten Dollars, heraufgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in. beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dieser Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung anzupassen, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
3.
Die Bank kann auf die Bestimmungen dieses Artikels verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung in der Parität der Währungen aller ihrer Mitglieder erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075095
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig erachteten Beamten und Angestellten.
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 27
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 27
GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG
1.
Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und Stellvertreters ist dem Ermessen des sie ernennenden Mitglieds unterworfen. Ein Stellvertreter ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Bei seiner Jahresversammlung ernennt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur. Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur nächsten Jahresversammlung des Gouverneursrates im Amt bleibt.
2.
Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt, doch kann ihnen die Bank angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075097
Seite
2
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Seite
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 28
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 28
GOUVERNEURSRAT: BEFUGNISSE
1.
Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat zu.
2.
Der Gouverneursrat kann dem Direktorium seine Befugnisse teilweise oder zur Gänze übertragen, mit Ausnahme der Befugnis
(i)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii)
zur Erhöhung oder Herabsetzung des genehmigten Stammkapitals der Bank;
(iii)
zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv)
zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen oder Anwendungen dieses Abkommens durch das Direktorium;
(v)
zur Genehmigung des Abschlusses allgemeiner Übereinkünfte über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen;
(vi)
zur Wahl der Direktoren und des Präsidenten der Bank;
(vii)
zur Festsetzung der Vergütung für die Direktoren und ihrer Stellvertreter und des Gehaltes sowie der anderen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten;
(viii)
zur Genehmigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer;
(ix)
zur Entscheidung über die Reserven und die Verteilung der Reingewinne der Bank;
(x)
zur Abänderung dieses Übereinkommens;
(xi)
zur Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Aktiven sowie
(xii)
zur Ausübung aller anderen Befugnisse, die in diesem Abkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat übertragen werden.
3.
Der Gouverneursrat behält die volle Berechtigung zur Ausübung seiner Befugnisse in jeder nach Absatz 2 dieses Artikels dem Direktorium übertragenen Angelegenheit.
4.
Für die Zwecke dieses Abkommens kann der Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, von Zeit zu Zeit festlegen, welche Länder oder Mitglieder der Bank als entwickelte oder in Entwicklung befindliche Länder oder Mitglieder anzusehen sind, wobei auf die entsprechenden wirtschaftlichen Erwägungen Bedacht zu nehmen ist.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075098
Seite
2
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1
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 29
GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN
1.
Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Versammlungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf (5) Mitgliedern der Bank beantragt wird.
2.
Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
3.
Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates einen Beschluß der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann.
4.
Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt ist, das Direktorium können nachgeordnete Organe einsetzen, soweit solche zur Führung der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075099
Seite
2
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1
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 30
DIREKTORIUM: ZUSAMMENSETZUNG
1. (i)
Das Direktorium setzt sich aus zehn (10) Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des Gouverneursrates sind und von denen
(a)
sieben (7) von den Gouverneuren gewählt werden, welche regionale Mitglieder vertreten, und
(b)
drei (3) von den Gouverneuren, welche nichtregionale Mitglieder vertreten.
Die Direktoren sollen Personen mit hoher Fachbefähigung in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten sein und werden gemäß
Anhang B
zu diesem Abkommen gewählt.
(ii)
Bei der zweiten Jahresversammlung des Gouverneursrates nach seiner Eröffnungssitzung prüft der Gouverneursrat den Umfang und die Zusammensetzung des Direktoriums und erhöht nach Zweckdienlichkeit die Zahl der Direktoren, wobei gemäß den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen auf die Erwünschtheit einer Vermehrung der Vertretung der kleineren weniger entwickelten Mitgliedsländer im Direktorium besonders Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungen gemäß diesem Absatz sind mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure zu treffen, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
2.
Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter mit voller Befugnis, während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Direktoren und Stellvertreter haben Staatsangehörige von Mitgliedsländern zu sein. Zwei oder mehr Direktoren dürfen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, ebenso wenig dürfen zwei oder mehr Stellvertreter die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Stellvertreter können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn sie für ihren Direktor handeln.
3.
Die Direktoren bleiben zwei (2) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt und ernannt sind. Wird die Stelle eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist gemäß Anhang B zu diesem Abkommen von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen. Bei dieser Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure. Wird die Stelle eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablaut seiner Amtszeit frei, kann für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, auf ähnliche Weise ein Nachfolger bestimmt werden, wobei eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure entscheidet. Während der Vakanz übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener zur Ernennung eines Stellvertreters.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075100
Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 32
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 32
DIREKTORIUM: VERFAHREN
1.
Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der Bank erfordern.
2.
Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
3.
Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit zur Erörterung steht.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075102
Seite
2
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2
Seite
1
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 33
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 33
ABSTIMMUNG
1.
Die gesamten Stimmrechte jedes Mitglieds setzen sich zusammen aus der Summe seiner Grundstimmen und seiner Proportionalstimmen,
(i)
Die Grundstimmen jedes Mitglieds bestehen in jener Stimmenzahl, die sich aus der gleichen Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20) Prozent der Gesamtsumme der Grundstimmen und der Proportionalstimmen aller Mitglieder ergibt.
(ii)
Die Zahl der Proportionalstimmen jedes Mitglieds ist der Zahl der Anteile am Stammkapital der Bank gleich, die das betreffende Mitglied besitzt.
2.
Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.
3.
Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen berechtigt, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen brauchen nicht einheitlich abgegeben zu werden. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075103
Seite
2
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2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 34
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 34
DER PRÄSIDENT
1.
Der Gouverneursrat wählt mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, einen Präsidenten der Bank. Er hat Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedslandes zu sein. Während der Dauer seiner Amtszeit darf der Präsident weder Gouverneur noch Direktor noch in einer dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein.
2.
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er wird jedoch seines Amtes enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, beschließt. Wird die Stelle des Präsidenten aus irgendeinem Grunde mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ablaut seiner Amtszeit frei, so ist gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels vom Gouverneursrat ein Nachfolger für den nicht abgelaufenen Teil dieser Amtszeit zu wählen. Wird diese Stelle aus irgendeinem Grunde hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablauf der Amtszeit frei, so kann für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit vom Gouverneursrat auf ähnliche Weise ein Nachfolger gewählt werden.
3.
Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates ohne Stimmrecht teilnehmen.
4.
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
5.
Der Präsident ist der Vorgesetzte des Personals der Bank und führt unter der Leitung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten gemäß den vom Direktorium beschlossenen Satzungen verantwortlich.
6.
Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung der Sicherung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der Beamten und Angestellten gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl auf möglichst breiter regionaler geographischer Grundlage erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075104
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 35
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 35
VIZEPRÄSIDENT(EN)
1.
Auf Empfehlung des Präsidenten ernennt das Direktorium einen oder mehrere Vizepräsidenten. Die Amtszeit des (der) Vizepräsidenten sowie seine (ihre) Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium festgelegt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übt der Vizepräsident oder, falls es deren mehrere gibt, der rangälteste Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus und erfüllt dessen Aufgaben.
2.
Der (die) Vizepräsident(en) kann (können) an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, ohne aber dabei ein Stimmrecht zu haben, es sei denn, daß der Vizepräsident oder gegebenenfalls der rangälteste Vizepräsident in Vertretung des Präsidenten die entscheidende Stimme hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075105
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 36
VERBOT POLITISCHER BETÄTIGUNG: DER INTERNATIONALE CHARAKTER DER BANK
1.
Die Bank nimmt weder Darlehen noch Unterstützung an, durch die ihr Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigt, beschränkt, einseitig beeinflußt oder sonst wie verändert werden könnten.
2.
Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten), ihre Beamten und Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend sein. Diese Überlegungen sind im Interesse der Erreichung und Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank unparteiisch abzuwägen.
3.
Der Präsident, der (die) Vizepräsident(en) sowie die Beamten und Angestellten der Bank sind in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen Charakter dieser Pflicht zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075106
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 37
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 37
GESCHÄFTSSTELLE DER BANK
1.
Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Manila, Philippinen.
2.
Die Bank kann anderswo Agenturen oder Zweigstellen errichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075107
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 38
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 38
VERBINDUNGSSTELLEN, HINTERLEGUNGSSTELLEN
1.
Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.
2.
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte andere Agentur als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Bestände in der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven der Bank unterhalten kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075108
Seite
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 39
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 39
ARBEITSSPRACHE, BERICHTE
1.
Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
2.
Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und veröffentlicht diesen Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
3.
Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen. Diese Berichte sind den Mitgliedern der Bank zu. übermitteln.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075109
Seite
2
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Seite
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 40
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 40
VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN
1.
Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder verteilt werden soll.
2.
Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
3.
Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075110
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 41
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel VII
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK
Artikel 41
AUSTRITT
1.
Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.
2.
Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige über die Austrittsabsicht verständigen.
3.
Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen war. Falls der Austritt endgültig wirksam wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075111
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 42
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 42
SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1.
Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, suspendieren.
2.
Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung nötig war, beschließt, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
3.
Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen, auszuüben, doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075112
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 43
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 43
ABRECHNUNG
1.
Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Landes erlischt, bleibt dieses gegenüber der Bank für seine direkten Verpflichtungen und für seine anteilsmäßige Haftung so lange haftbar, als irgendein Teil der vor seinem Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; jedoch haftet es nicht für Verbindlichkeiten aus Darlehen und Garantien, die die Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt hat, auch ist es weder an den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.
2.
Beim Ausscheiden eines Landes vereinbart die Bank den Rückkauf der Anteile dieses Landes durch die Bank als Teil der Abrechnung mit diesem Land gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, welchen die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Landes ausweisen.
3.
Die Bezahlung der durch die Bank gemäß diesem Artikel zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen
(i)
Jeder dem betreffenden Land für seine Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als das Land, seine Zentralbank oder irgendeine seiner Behörden, bevollmächtigten Stellen oder politischen Untergliederungen als Darlehensnehmer oder Bürge der Bank gegenüber haftet, und jener Betrag kann nach Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden. Kein Betrag wird wegen der anteilsmäßigen Haftung des Landes für künftige Abrufe auf Grund seiner Anteilszeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft des Landes erlischt, ausbezahlt werden.
(ii)
Soweit der als Rückkaufpreis gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäß Unterabsatz (i) dieses Absatzes übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Zeit zu Zeit gemäß der Übergabe der entsprechenden Anteilszertifikate durch das betreffende Land so lange erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
(iii)
Zahlungen erfolgen in den von der Bank in Anbetracht ihrer Finanzlage festgelegten verfügbaren Währungen.
(iv)
Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen Garantien oder Darlehen, die zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Landes ausständig waren, zu tragen und übersteigen diese Verluste den gegen solche Verluste zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und für solche Fälle vorgesehenen Betrag der Reserve, so hat das betreffende Land auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt das frühere Mitglied für jeden Abruf unbezahlter Anteile gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens im gleichen Ausmaße haftbar, wie es zur Haftung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Kapitalverlust und der Abruf zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises seiner Anteile eingetreten wären.
4.
Beendigt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 45 dieses Übereinkommens innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Landes, so werden alle Rechte des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 47 dieses Abkommens festgelegt. Für die Zwecke dieser Artikel gilt ein solches Land weiter als Mitglied, ohne jedoch Stimmrechte zu besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075113
Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 45
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 45
BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
1.
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf Grund einer Entschließung des Gouverneursrates, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde, beendigen.
2.
Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075115
Seite
2
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2
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1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 46
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 46
HAFTPFLICHT DER MITGLIEDER UND BEZAHLUNG VON FORDERUNGEN
1.
Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank besteht die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht abgerufene Anteile auf das Stammkapital der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer Währung so lange, bis alle Gläubigerforderungen einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt worden sind.
2.
Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden zunächst aus den Aktiven der Bank befriedigt und sodann aus Einzahlungen an die Bank auf Grund unbezahlter oder abrufbarer Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen durchgeführt werden, hat das Direktorium die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um eine pro rata Verteilung an die Inhaber von direkten wie auch anteilsmäßigen Forderungen zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075116
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1
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 47
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 47
VERTEILUNG DER AKTIVEN
1.
Eine Verteilung der Aktiven an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile am Stammkapital erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind. Überdies muß eine solche Verteilung vom Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt werden.
2.
Jede Verteilung der Aktiven der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital und ist zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen vorzunehmen, welche die Bank für recht und billig erachtet. Die Anteile an den verteilten Aktiven brauchen hinsichtlich der Art der Aktiven nicht einheitlich zu sein. Kein Mitglied hat das Recht, bei einer solchen Verteilung der Aktiven seinen Anteil zu erhalten, bevor es alle seine Verpflichtungen gegenüber der Bank geregelt hat.
3.
Jedes Mitglied, welches gemäß diesem Artikel verteilte Aktiven erhält, genießt hinsichtlich dieser Aktiven dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075117
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 50
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 50
IMMUNITÄT IN BEZUG AUF GERICHTLICHE VERFAHREN
1.
Die Bank genießt Immunität bezüglich jeder Art von gerichtlichen Verfahren, außer in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung ihrer Befugnisse, Gelddarlehen aufzunehmen, Schuldverschreibungen zu garantieren sowie Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen oder für deren Verkauf die Garantie zu übernehmen, ergeben; in solchen Fällen können Klagen gegen die Bank vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Landes erhoben werden, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
2.
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen gegen die Bank keine Klagen von einem Mitglied oder einer Behörde oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds oder von einer Rechtspersönlichkeit oder Person, welche ein Mitglied direkt oder indirekt vertritt oder Forderungen von einem Mitglied oder von einer Behörde oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds ableitet, erhoben werden. Die Mitglieder nehmen jene allfälligen besonderen Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern in Anspruch, die in diesem Abkommen, in den Verordnungen und Vorschriften der Bank oder in mit der Bank eingegangenen Verträgen vorgesehen sind.
3.
Das Eigentum und die Aktiven der Bank sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075120
Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.
Die Archive der Bank sowie überhaupt alle ihr gehörigen oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, gleichgültig, wo gelegen, sind unverletzlich.
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in einer Weise, die nicht ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich der Experten, die im Auftrage der Bank tätig sind,
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 56
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 56
BEFREIUNG VON DER BESTEUERUNG
1.
Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihre Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Zurückbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
2.
Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Bank an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank, einschließlich der im Auftrage der Bank tätigen Experten, gezahlt werden, dürfen keine Steuern erhoben werden, außer in Fällen, wo ein Mitglied zusammen mit seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde eine Erklärung des Inhaltes hinterlegt, daß sich das betreffende Mitglied für sich und seine politischen Untergliederungen das Recht vorbehält, Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Bank an Bürger oder Staatsangehörige dieses Mitglieds gezahlt werden, zu versteuern.
3.
Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank ausgegebene Obligationen oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
(i)
die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank ausgegeben sind, oder
(ii)
wenn die einzige rechtliche Grundlage dieser Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in welchen diese begeben oder zahlbar gemacht sind oder bezahlt werden, oder der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
4.
Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank garantierte Obligationen oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
(i)
die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank garantiert sind, oder
(ii)
wenn die einzige rechtliche Grundlage dieser Besteuerung der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075126
Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 59
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel IX
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Artikel 59
ÄNDERUNGEN
1.
Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
2.
Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
(i)
des Rechts zum Austritt aus der Bank,
(ii)
der in Artikel 5 Absatz 6 und 7 vorgesehenen Beschränkungen der Haftung und
(iii)
der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rechte bezüglich des Erwerbs von Stammkapital.
3.
Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40098062
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1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 60
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 60
AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG
1.
Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Gehört dem Direktorium kein Direktor seiner Nationalität an, so hat ein durch die zur Erörterung stehende Frage besonders betroffenes Mitglied das Recht auf direkte Vertretung im Direktorium während dieser Erörterung; der Vertreter eines solchen Mitglieds ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dieses Recht auf Vertretung wird durch den Gouverneursrat geregelt.
2.
Hat das Direktorium gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann die Bank, soweit sie es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40098064
Kommt es zwischen der Bank und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach Annahme einer Entschließung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank, der zweite von dem betreffenden Land und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder von einer anderen auf Grund vom Gouverneursrat erlassener Vorschriften bestimmten Instanz ernannt. Eine einfache Mehrheit der Schiedsrichter genügt zur Annahme einer Entscheidung, die endgültig und für die Parteien bindend ist. Der dritte Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.
Wird für irgendein Vorhaben der Bank die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
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Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 63
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG
1.
Die Urschrift dieses Abkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Anhang A zu diesem Abkommen angeführten Länder auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden „Verwahrer“ genannt) hinterlegt.
2.
Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und anderen Ländern, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075133
Seite
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2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 64
Inkrafttretensdatum
29.09.1966
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 64
RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME
1.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung und ihrem Zeitpunkt die anderen Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.
2.
Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entspricht, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075134
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikations- oder Annahmeurkunden von mindestens fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter mindestens zehn [10] regionalen Ländern) hinterlegt worden sind, deren Erstzeichnungen gemäß Anhang A zu diesem Abkommen zusammen mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.
GESCHEHEN in der Stadt Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965 in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, welche zur Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok gebracht und sodann gemäß Artikel 63 dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.