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Zollabkommen über Behälter (1956)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1956)

Zollabkommen über Behälter (1956)

Bundesrecht Zollabkommen über Behälter (1956)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind dem Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 101/1964) folgende weitere Staaten beigetreten

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Beitrittsurkunde

Portugal 1. Mai 1964

Kuba (mit Vorbehalt) 4. August 1965

Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln

und Grönland) 3. September 1965

Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut

Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden.

Trinidad und Tobago hat am 11. April 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

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