10003986
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Internationaler Währungsfonds
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung
Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung
Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung
§ 1. Die der Republik Österreich gemäß Artikel III Absatz 1 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, zugeteilte Quote von 75 Millionen US-Dollar wird auf Vorschlag des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 um 100 Millionen US-Dollar auf 175 Millionen US-Dollar erhöht. Dies ist dem Internationalen Währungsfonds durch den Bundesminister für Finanzen namens der Republik Österreich im Sinne des Artikels III Absatz 2 letzter Satz des Abkommens des Internationalen Währungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
Bundesrecht Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.